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Das neue Legislativpaket zur Harmonisierung von Covered Bonds

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Am 12. März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag einer Covered Bond-Richtlinie. Hinzu kommt eine Verordnung zur Regelung gedeckter Schuldverschreibungen, die insbesondere Art. 129 der Eigenkapitalverordnung (CRR) mit dem Ziel ändert, die Gewährung der regulatorischen Vorzugsbehandlung durch Ergänzung weiterer Anforderungen zu verschärfen. Nach Annahme des Richtlinienvorschlags ist eine 12-monatige Umsetzungsphase vorgesehen, bevor die neuen Regelungen Anwendung finden.

Hintergrund des Richtlinienentwurfs ist – neben der Stellung des Covered Bonds als etablierte Finanzierungsquelle – die geplante Schaffung einer Kapitalmarktunion zur Vereinheitlichung und Vertiefung des europäischen Kapitalmarkts. Durch die Harmonisierung der Regelungen soll die privilegierte, regulatorische Behandlung von Pfandbriefen und gedeckten Schuldverschreibungen in Europa gesichert bzw. erweitert werden. Darüber hinaus soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die nationale Produktpalette im Rahmen der vorgegebenen Regeln weiter zu entwickeln. Insbesondere schwach entwickelten Märkten soll das neue Covered Bond-Regime zugutekommen. Denn während Covered Bonds in einigen Mitgliedstaaten eine große Präsenz aufweisen – wie z.B. der Pfandbrief in Österreich und Deutschland – haben sie in anderen Mitgliedstaaten wenig bis gar kein Gewicht. Parallel soll Anlegern ein breites Spektrum sicherer Investitionsmöglichkeiten geboten werden.

Mindestharmonisierung. Der neue Richtlinienentwurf ist prinzipienbasiert. Von einer Vollharmonisierung wurde Abstand genommen, sodass letztlich lediglich einige Kernpunkte von Covered Bonds vereinheitlicht werden. Diese sind im Wesentlichen: Festlegung der Kernelemente von Covered Bonds, z.B. Doppelbesicherung, Qualität der Vermögenswerte im Deckungspool sowie Liquiditäts- und Transparenzanforderungen. Zudem liefert der Entwurf eine gemeinsame Definition des Instruments, die als konsistenter und hinreichend detaillierter Bezugspunkt für aufsichtsrechtliche Zwecke dienen kann. Ferner werden die Aufgaben und Pflichten für die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen festgelegt. Nicht zuletzt schafft der Richtlinienentwurf ein neues Gütesiegel für „EU Covered Bonds“ und regelt dessen Inanspruchnahme. 

Bei der Umsetzung der Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten die in dem Vorschlag formulierten Anforderungen an die Mindestharmonisierung erfüllen, sodass ausreichend Gestaltungsraum zur Erhaltung und Weiterentwicklung bewährter nationaler Produkte bleibt. 

Gütesiegel für EU-Covered Bonds. Die nationalen Begriffe bleiben weiterhin bestehen. Jedoch dürfen Covered Bond-Emittenten, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, ihren Produkten nun darüber hinaus das fakultativ zu verwendende Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verleihen. Emittenten sollen hierdurch ihre Produkte besser vermarkten können, und Anlegern soll die Beurteilung der Qualität der Produkte erleichtert werden. 

Einschätzung. Während das neue Legislativpaket weitestgehend zu begrüßen ist, besteht insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Labels Änderungsbedarf. Denn hierdurch kann das Bild eines sichereren, da strenger regulierten „EU Covered Bond“ im Vergleich zu den nationalen Produkten entstehen. Diese Unklarheit ginge dann zu Lasten nationaler und historisch gewachsener Produkte (wie z.B. Pfandbrief). Des Weiteren bedarf die Definition der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte, die bei Ausfall des Emittenten einem bevorzugten Zugriff der Anleger unterliegen, der Überarbeitung. Während der Pfandbrief seine Sicherheit gerade dem Umstand verdankt, dass hauptsächlich erstklassige Vermögenswerte zur Deckung dienen, sieht der neue Richtlinienentwurf ein deutlich umfangreicheres Spektrum vor. Zwar soll diese Regelung die Etablierung neuer Vermögensklassen ermöglichen, allerdings ginge hierdurch ein Teil der Sicherheit und Stabilität verloren, für die Covered Bonds gerade ihre große Beliebtheit genießen.

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