Legistisch stehen in den kommenden Wochen spannende Zeiten an: Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 (Aktionärsrechte-RL) in Österreich endet am 10. Juni 2019. Bis dahin muss Österreich die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Änderungen werden einerseits im Aktiengesetz (AktG), teilweise jedoch auch im Börsegesetz (BörseG) zu finden sein. Weshalb die Umsetzung von Teilen der Regelungen im BörseG vorgesehen ist, erschließt sich bei manchen Regelungen nicht auf den ersten Blick. Zu finden sind die vorgesehenen Regelungen im BörseG jedenfalls im Ministerialentwurf, für den die Begutachtungsfrist am 18. März endete. Der Entwurf der AktG-Novelle war zu Redaktionsschluss noch nicht verfügbar.
Während die Änderungen im AktG insbesondere auf die Vergütungspolitik und Related Party Transactions abzielen werden, dienen die Änderungen des BörseG den Zielen, Aktionäre identifizieren zu können, die langfristige Mitwirkung der Aktionäre zu fördern und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern sowie Stimmrechtsberatern zu erhöhen. Eine Emittentin soll in die Lage versetzt werden, all ihre Aktionäre identifizieren und direkt mit diesen kommunizieren zu können, um die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft zu erleichtern. Stichwort „know your shareholder“. Die Informationsmöglichkeit der AG soll dabei in die Tiefe gehen. Jeder Aktionär, unabhängig von seiner Beteiligungshöhe an einer börsenotierten Aktiengesellschaft soll identifizierbar sein. Schöne neue Welt?
Sieht man sich die Regelungen im Detail an, fällt auf, dass der sprichwörtliche Fehler – oder sagen wir besser, die „Herausforderung“ – im Detail steckt. Einerseits wird Österreich von der Ermächtigung der Richtlinie, eine Mindestschwelle von 0,5 Prozent der gehaltenen Aktien vorzusehen, voraussichtlich nicht Gebrauch machen. Dies wird dazu führen, dass es grundsätzlich ein Informationsrecht bis hinunter zum Aktionär, der eine einzelne Aktie hält, geben wird. Die entsprechende Informationspflicht auf der anderen Seite trifft nicht etwa den Aktionär selbst (im Wege einer ausgeweiteten Beteiligungspublizität) sondern die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute als Intermediäre in der Intermediärskette bis zum einzelnen Aktionär. Ob die Neuregelung in § 179 BörseG ein schlichtes Recht der AG darstellt, ihre Aktionäre zu identifizieren, wie der Text der Regelung nahelegt, oder ob in etlichen Fallkonstellationen vielmehr eine Pflicht des Vorstands zur Identifizierung vorliegt, wird spannend zu beobachten. Depotinhaber werden in den nächsten Monaten vermutlich rasch Post ihrer Depotbank erhalten, welche die Zustimmung zur Weitergabe personenbezogener Daten des Aktionärs einholen wird. Die Zustimmungspflicht selber entspringt dabei primär nicht aus datenschutzrechtlichen Überlegungen. Der Grund für die einzuholende Zustimmung wird vielmehr sein, dass depotführende Banken an die Bestimmungen des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz) gebunden sind. Ohne konkrete gesetzliche Ermächtigung (welche mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden müsste) oder die Zustimmung des Betroffenen dürfen sie schlichtweg keine Kundendaten aus dem Verhältnis zwischen Bank und Kunde an Dritte weitergeben. Und die erforderliche Zweidrittelmehrheit im Nationalrat für die gesetzliche Ermächtigung scheint nicht erreichbar. Somit bleibt also nur die Kundenzustimmung.
Mag. Christoph Moser, Rechtsanwalt/Partner, Weber & Co, E-Mail Adresse c.moser@weber.co.at
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