Das Digitalsteuerpaket 2020 wurde in Begutachtung gesandt. Es umfasst:
• Einführung einer Digitalsteuer auf Onlinewerbung
• Umsetzung des EU E-Commerce-Pakets in das UStG
• Aufzeichnungsverpflichtung und Haftung für Online-Plattformen.
Digitalsteuer auf Onlinewerbung ab 2020
Um nicht globale Maßnahmen auf OECD-Ebene abzuwarten, führt Österreich ab 2020 eine Digitalsteuer auf Onlinewerbung ein.
• Mit der Digitalsteuer (DiSt) werden in Österreich zukünftig Onlinewerbeleistungen mit Inlandsbezug besteuert. Solche sind Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung und Suchmaschinenwerbung.
• Eine Onlinewerbung wird in Österreich besteuert, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich (auch) an inländische Nutzer richtet.
• Die Steuerpflicht erstreckt sich auf digitale Großkonzerne. Diese unterliegen mit ihren Onlinewerbeleistungen der DiSt bei einem weltweiten (Konzern-) Umsatz von mind. EUR 750 Mio und einem digitalen Werbeumsatz in Österreich von mindestens 25 Mio. Euro.
• Die Steuer beträgt 5% vom Entgelt.
• Der Onlinewerbeleister muss eine Jahressteuererklärung einreichen, selbst berechnen und entrichten.
• Vorgesehen sind auch Aufzeichnungspflichten etwa zu den Auftraggebern und Onlinewerbeleistungen.
E-Commerce-Paket ab 2021
Das E-Commerce-Paket umfasst:
• Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten sollen dort versteuert werden, wo die Beförderung der Gegenstände beim Versandhandel endet bzw der Empfänger der elektronischen Leistungen ansässig ist.
• Abschaffung der Lieferschwelle
• Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Gesamtumsatz von 10.000 Euro am Abgangsort der Gegenstände bzw am Unternehmerort
• Ausdehnung des One-Stop-Shop-Verfahrens auf alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und alle Dienstleistungen, die ein EU-Unternehmer an Nichtunternehmer in der EU erbringt
• Abschaffung der Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Gesamtwert bis zu 22 Euro
• Neuregelung des Einfuhr-Versandhandels: Steuerfreie Einfuhr der Gegenstände mit einem Gesamtwert je Sendung von bis zu 150 Euro, wenn eine Identifikationsnummer in der Einfuhrzollanmeldung bekannt gegeben wird und die Umsätze im Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) versteuert werden. Das IOSS soll auch für alle Dienstleistungen gelten, die ein Drittlandunternehmer an Nichtunternehmer in der EU erbringt.
• Unternehmer, die durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Online-Plattformen, Marktplätze) den Einfuhr-Versandhandel mit Gegenständen aus dem Drittland ermöglichen, würden die Umsatzsteuer für die Lieferungen an den Kunden selbst schulden, die Lieferungen der Lieferer an die elektronischen Schnittstellen soll steuerfrei sein. Die Steuerschuld soll mit Ende des Monats, in dem die Zahlung erhalten wurde, entstehen.
Aufzeichnungsverpflichtung und Haftung für Online-Plattformen ab 2020
Ab 2020 gilt eine Aufzeichnungsverpflichtung für Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen durch Nutzung von Online-Plattformen oder Marktplätze unterstützen. Betroffen sind zB Dienstleistungen im Rahmen der „sharing economy“ oder auch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten haftet die elektronische Schnittstelle für die Steuer.
Eine Haftung wird auch für im Drittland ansässige Unternehmer eingeführt, für dessen Lieferungen die elektronischen Schnittstellen fiktiv an den Nichtunternehmer liefern. Nach der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung ist eine Haftung auch für bestimmte Unternehmer vorgesehen, die am Einfuhr-Versandhandel, am innergemeinschaftlichen Versandhandel oder an sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer beteiligt sind.#
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