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Zum Weltspartag: Cash Pooling und Kapitalerhaltung

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Eine jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 17 Ob 5/19p vom 2.5.2019) sorgte für Aufsehen. Sie behandelt Fragen der Kapitalerhaltung und des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr im Fall eines konzerninternen Cash Poolings. 

Bei einem Cash Pooling kommt es vereinfacht gesagt zu einer Liquiditätsbündelung im Rahmen eines konzernweiten Liquiditätsmanagements, bei der Überschussliquidität von einzelnen Gesellschaften abgezogen und in den Pool eingeführt wird, während Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgeglichen werden. Unterschieden wird typischerweise in effektives Cash Pooling (Transfer von Geldern durch die Cash Pool-führende Bank) und fiktives Cash Pooling (rein rechnerischer Vorgang der Bank ohne Geldtransfer).

In der besagten Entscheidung behandelt der OGH einen Fall, bei dem eine österreichische Tochtergesellschaft (GmbH) eines internationalen Konzerns Teilnehmerin eines Cash Pools war. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stützte sich in seiner Klage gegen die Cash Pool-führende Bank unter anderem auf das gesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr und argumentierte, der Cash Pool-Vertrag sei nichtig und Abbuchungen vom Konto der GmbH seien daher unzulässig gewesen. Im Grunde geht es beim gesellschaftsrechtlichen Verbot der Einlagenrückgewähr darum, zu verhindern, dass Gesellschafter einer Gesellschaft unzulässiger Weise Geld entziehen oder sonstige Vorteile aus ihrer Gesellschafterstellung erlangen. Das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz normieren (vereinfacht), dass Gesellschafter lediglich Anspruch auf verteilungsfähigen Bilanzgewinn besitzen. Sonstige offene oder verdeckte Leistungen an sie (oder an Dritte) werden mit strengen Maßgaben beurteilt; die Grenzziehung zwischen erlaubten Geschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und unzulässiger Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter ist in der Praxis außerordentlich komplex und herausfordernd.

Umgelegt auf den Fall eines Cash Pools ist vor allem die Übernahme eines Ausfallsrisikos für alle teilnehmenden Konzerngesellschaften wie die besagte österreichische GmbH kritisch zu sehen. Die GmbH verpfändete bestehende und künftige Forderungen an die Bank als Besicherung der Verbindlichkeiten der Pool-Teilnehmer, dadurch komme es zu einer Besicherung des Gesamtsaldos des Pools zugunsten der Konzernmutter und – je nach Ausgestaltung – mitunter zu Extremfällen, bei denen teilnehmende Gesellschaften dauerhaft nur Liquidität abführen und keine aus dem Pool erhalten. Verschärft wird die gesellschaftsrechtliche Problematik in der Praxis insbesondere dann, wenn es eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten der Teilnahme am Cash Pool gibt oder wenn für teilnehmende Gesellschaften ein erhebliches Ausfallsrisiko ersichtlich ist, etwa weil sich andere Teilnehmer in kritischen finanziellen Situationen befinden. Mangelhafte Einsichtsrechte in die Finanzlage teilnehmender Gesellschaften können ein weiteres Indiz dafür sein, dass eine Struktur gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Umgekehrt führen betriebliche Rechtsfertigungsgründe, die die Teilnahme an einem Cash Pooling für eine Gesellschaft begründen, dazu, dass Strukturen als zulässig erachtet werden können. 

Der Bank konnte im OGH-Fall die Unwirksamkeit des Cash Pooling-Vertrags im Übrigen nicht entgegengehalten werden. Der Bank drängte sich kein Verdacht auf, dass die Teilnahme der GmbH am Cash Pool den österreichischen Kapitalerhaltungsvorschriften widersprechen könnte. Wie sorgfältig Cash Pool-Strukturen aufgesetzt werden müssen, zeigt der Fall dennoch eindrucksvoll und verfeinert bestehende Leitlinien für die Beraterpraxis.

Mag. Christoph Moser, Rechtsanwalt/Partner, Weber & Co, E-Mail Adresse c.moser@weber.co.at

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