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Zum Weltspartag: Steuerreformgesetz und Abgabenänderungsgesetz 2020

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Am 19. September 2019 hat der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2020 sowie das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Der folgende Beitrag soll ausgewählte steuerliche Neuerungen im Überblick darstellen.

Steuerreformgesetz 2020
• Die Betragsgrenze für sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, auf 800 Euro verdoppelt.

• Für Kleinunternehmer mit Umsätzen bis zu 35.000 Euro, die ihre Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, wurde ab der Veranlagung 2020 eine neue Möglichkeit der Pauschalierung beschlossen (pauschalierte Betriebsausgaben iHv 45% bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Betriebseinnahmen). Eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb soll noch durch Verordnung erfolgen.

• Erhöhung steuerlicher Absetzbeträge ab der Veranlagung 2020 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 964 Euro, Pensionistenabsetzbetrag auf 600 Euro; für geringe Einkommen zusätzlicher Verkehrsabsetzbetrag von 300 Euro und zusätzliche Negativsteuer von bis zu 300 Euro).

• Es wird die Möglichkeit geschaffen, wegzugsbedingt nicht festgesetzte Steuern freiwillig festsetzen zu lassen.

• Wurde mehr als 1/6 der laufenden Bezüge begünstigt besteuert, hat der Arbeitgeber am Jahresende den Überhang durch Aufrollung zum Lohnsteuertarif zu versteuern (anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden.

• Für beschränkt Steuerpflichtige wurde die Pflichtveranlagung eingeführt, wenn sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse in Österreich haben oder wenn sie über andere veranlagungspflichtige Einkünfte von mehr als 730 Euro verfügen (anzuwenden ab der Veranlagung 2020)

• Im Bereich der Körperschaftsteuer wurden hinsichtlich hybrider Gestaltungen Regelungen (Inkrafttreten mit 1.1.2020) zur Neutralisierung von Steuerdiskrepanzen (Fälle, in denen Aufwendungen in mehreren Staaten abzugsfähig sind oder Aufwendungen keine Erträge in einem anderen Staat gegenüberstehen) eingeführt.

• In der Umsatzsteuer (ab 1.1.2020) wurde die Kleinunternehmergrenze auf 35.000 Euro erhöht. Für die Lieferung von elektronischen Büchern, Zeitungen und Zeitschriften kommt künftig der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent zur Anwendung. Leistungen iZm elektronischen Krafträdern (auch E-Bikes) werden Unternehmer ab 1.1.2020 zum Vorsteuerabzug berechtigen (Voraussetzung CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer). Weiters finden sich in den Gesetzesänderungen Bestimmungen betreffend die Reihenge-
schäfte und Konsignationslager.


Abgabenänderungsgesetz 2020:

• Einführung einer 5prozentigen Digitalsteuer auf Onlinewerbeleistungen im Inland (die nach dem 31.12.2019 erbracht werden) durch große Onlinewerber (weltweiter Umsatz mind. 750 Mio. Euro Onlinewerbeumsatz im Inland mind. 25 Mio. Euro).

• Einführung des EU-Meldepflichtgesetzes, nach dem Berater sowie Unternehmen zukünftig verpflichtet sind, bestimmte grenzüberschreitende Strukturen/Transaktionen der Finanzverwaltung mitzuteilen.

• Im Bereich der Umsatzsteuer u.a. Wegfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern von bisher 22 Euro sowie einer Haftung bestimmter Unternehmer für Versandhändler und Vermittlungsplattformen.

Implikationen:

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 und dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurde der erste Teil einer geplanten weitreichenden Steuerreform umgesetzt. Für zukünftige Entwicklungen im Bereich des Steuerrechtes bleiben die Regierungsbildung und das Regierungsprogramm abzuwarten. 

Georg Erdelyi

Director Tax & Legal Services, PwC Österreich

Alexander Beisser   

Manager Tax & Legal Services, PwC Österreich

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(September 2019)





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