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Verlustausgleich bei Wertpapieren in der Einkommensteuerveranlagung

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Die Jahreslohnzettel 2019 wurden von den Arbeitgebern vor Kurzem an die Finanzämter übermittelt, sodass einer Finalisierung der Einkommensteuererklärung 2019 nichts mehr im Wege steht. Sofern im Jahr 2019 aus der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erzielt wurden, für die ein automatischer Verlustausgleich nicht möglich war, stellt sich die Frage, ob dieser im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann. Im Folgenden soll im Überblick dargelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Privatanleger in ihrer Einkommensteuererklärung realisierte Verluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen können.

Thematik:
Die Frage nach einem Ausgleich von realisierten Verlusten aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten in der Einkommensteuererklärung stellt sich immer dann, wenn ein automatischer Verlustausgleich durch die Depotbank nicht erfolgt ist. Zu einem automatischen Verlustausgleich kommt es, wenn die Wertpapiere auf einem inländischen Depot eines Privatanlegers gehalten werden. Nicht einbezogen in den automatischen Verlustausgleich werden deshalb insbesondere die Veranlagungsergebnisse auf Depots bei Fremdinstituten oder auf ausländischen Depots. Ebenso ist ein automatischer Verlustausgleich bei Gemeinschaftsdepots (insb. Depots von Ehepartnern) ausgeschlossen.

Verlustausgleich über die Steuerveranlagung:
Falls ein automatischer Verlustausgleich nicht bzw. nicht in voller Höhe über die Depotbank erfolgt, kann dieser im Rahmen der Steuerveranlagung geltend gemacht werden. Neben der Regelbesteuerungsoption, bei der die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollständig zum Normalsteuersatz in die Veranlagung aufzunehmen sind, bietet sich die Möglichkeit einer „Verlustausgleichsoption“ an. 

Die Verlustausgleichsoption kann unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 27,5 Prozent erfolgen und auch nur für einzelne Einkünfte ausgeübt werden. Eine Offenlegung sämtlicher der Abgeltungswirkung unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hier somit grundsätzlich nicht erforderlich. Die Verlustausgleichsoption wird im Formular E1kv ausgeübt. Die Kapitalertragsteuer für jene Einkünfte, die in den Verlustausgleich einbezogen werden, ist in Punkt 1.4 anzugeben. Die Kapitalertragsteuer wird in der Folge auf die in der Veranlagung zu erhebende Einkommensteuer angerechnet bzw. wird der übersteigende Betrag erstattet. 

Zu bedenken ist, dass für Kapitalvermögen Verlustausgleichsbeschränkungen bestehen. So können Verluste aus Kapitalvermögen und Derivaten nicht mit Zinserträgen aus Geldanlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist ein Ausgleich mit Einkünften aus stillen Beteiligungen sowie mit Kapitaleinkünften, die nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, nicht möglich. Ein Ausgleich von Verlusten mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder ein Vortrag eines Verlustüberhanges ist ebenfalls nicht möglich.

Implikationen:
Ein Ausgleich von Verlusten mit Gewinnen aus Wertpapieren erfolgt nicht immer automatisch auf dem Wertpapierdepot. In diesem Fall kann ein Privatanleger unter bestimmten Voraussetzungen den Veranlagungsweg nutzen, um einen Verlustausgleich zu erzielen. Hier bietet sich die Verlustausgleichsoption an, die auch nur für einzelne Einkünfte bei Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 27,5 Prozent ausgeübt werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Verlustausgleichsbeschränkung unterliegen. 

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