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Sommer, Sonne, Steuerrecht

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Ende Juli hat sich der Sommer 2020 von seiner besten Seite gezeigt und uns die diesjährigen Höchsttemperaturen beschert. Wir möchten die vorübergehende Einkehr dieser sommerlichen Temperaturen zum Anlass nehmen, ausgewählte steuerliche Aspekte, die sich bei der diesjährigen Urlaubs- und Freizeitgestaltung ergeben bzw. die sich auf den Bereich der Bewirtung beziehen, näher zu beleuchten.

Umsatzsteuer:

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereiches wurde befristet für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt. Dieser betrifft in der 

• Gastronomie die Abgabe aller Speisen und Getränke. Von der Begünstigung für die Gastronomie umfasst sind grundsätzlich auch Schutzhütten, Restaurants in einem Supermarkt und an Tankstellen, sowie der Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien;

• Hotellerie die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (inkl. Verabreichung eines ortsüblichen Frühstückes) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

• Kulturbranche etwa Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen, Leistungen von Schaustellern und Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind; sowie im

• Publikationsbereich etwa Bücher, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, Noten, kartographische Erzeugnisse sowie bestimmte elektronische Publikationen.

Ertragsteuern: 

Im Rahmen des sogenannten Wirtshauspakets wurde auch eine Erhöhung der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen sowie Lebensmittelgutscheinen vorgenommen. Für Essensgutscheine, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können, steigt der steuerfreie Betrag von 4,40 Euro auf 8,00 Euro pro Arbeitstag. Bei Arbeitnehmern, die vom Home Office aus arbeiten, ist dabei zu beachten, dass die Gutscheine für Mahlzeiten nur in einer Gaststätte eingelöst werden können (und nicht auch für Essenszustellungen ins Home Office). Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von 2,00 Euro (davor 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei. Für die genannten Gutscheine fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die genannten Erhöhungen sind ab dem 1.7.2020 wirksam.

Weiters können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, die im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 anfallen, steuerlich zu 75% (bisher: 50%) abgezogen werden. Wie bisher setzt die steuerliche Abzugsfähigkeit voraus, dass das Geschäftsessen einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Zweck der Bewirtung (etwa welcher konkrete Geschäftsabschluss zustande gekommen ist) und Teilnehmer sind für jedes Geschäftsessen zu dokumentieren.

Implikationen: 

Zur Unterstützung der durch die Covid-19-Krise besonders stark betroffenen Gastronomie, Hotellerie und des Kulturbereiches erfolgte für bestimmte Leistungen eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5%. Weiters wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen sowie der steuerfreie Betrag betreffend Essensgutscheine und Lebensmittelgutscheine für Dienstnehmer erhöht. Diese Maßnahmen sind teilweise zeitlich befristet.

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(Juli 2020)





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