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Steuerliche Überlegungen für Anleger vor dem Jahresende

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Das Jahr 2020 geht dem Ende zu, wird uns aber auf Grund der weiterhin anhaltenden Corona-Krise noch lange in Erinnerung bleiben.

Für Privatanleger geht ein turbulentes Börsenjahr zu Ende. Auf einen jähen Absturz in der ersten Hälfte des Jahres erfolgte eine schnelle Erholung der Märkte. Insbesondere Gold, Silber und Kryptowährungen erfreuen sich großer Beliebtheit. Auch der Immobilienboom ist, zumindest im Wohnbereich, ungebrochen. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über steuerliche Maßnahmen geben, die noch vor Jahresende gesetzt werden können.

1.) Verlustausgleich
Hat man als Privatanleger mit seinen Veranlagungen im außerbetrieblichen Bereich im Jahr 2020 aus Veräußerungen Verluste erzielt, ist zu beachten, dass diese nur unter zahlreichen Einschränkungen steuerlich mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können:

• Eine Verrechnung von Verlusten aus manchen Einkunftsarten (Spekulation, Kapitaleinkünfte, Immobilienverkäufe) mit anderen Einkunftsarten (etwa aus unselbständiger Arbeit) ist – von Ausnahmen abgesehen – nicht zulässig. 

So können Spekulationsverluste (etwa aus physischen Edelmetallen oder Kryptowährungen, die nicht zinsbringend veranlagt werden) nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. 

Bei Wertpapieren (des steuerpflichtigen Neubestandes) kann ein Veräußerungsverlust nur mit bestimmten Kapitalerträgen (etwa realisierte Wertsteigerungen von Wertpapieren des Neubestandes, Dividenden und bestimmte Zinserträge) gegenverrechnet werden.

Ebenso können Verluste aus der Veräußerung von Immobilien (des Neubestandes) nur mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen oder über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt (mit einem Betrag von 60 Prozent der Veräußerungsverluste) mit bestimmten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. 

• Ein am Jahresende dann noch bestehender Verlustüberhang kann nicht auf Folgejahre übertragen werden. Kann ein Ausgleich der Verluste im Verlustentstehungsjahr nicht erfolgen, ist der Verlust somit steuerlich „verloren“.

2.) Abschreibungen 

Privatanleger können auf Ihre Veranlagungen grundsätzlich keine Abschreibung geltend machen. Lediglich im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteht die Möglichkeit, die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten abzusetzen. Die Höhe der Abschreibung ist dabei durch zahlreiche Vorschriften geregelt (für private Vermietungen grundsätzlich 1,5 Prozent jährliche Abschreibung auf Gebäude, wobei der Gebäudeanteil der Liegenschaft entweder durch ein Gutachten nachzuweisen oder pauschal entsprechend der Grundanteilsverordnung zu ermitteln ist). Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz wurde eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude eingeführt, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibung beträgt dabei im ersten Jahr höchstens das Dreifache (4,5 Prozent) und im zweiten Jahr höchstens das Doppelte (3 Prozent) des gesetzlich vorgegebenen Prozentsatzes. Weiters soll die Halbjahres-AfA im ersten Jahr entfallen.

3.) Gewinnfreibetrag 

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können unter bestimmten Voraussetzungen einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent geltend machen. Dieser ist bis zu einem Gewinn von 30.000,- Euro als Grundfreibetrag investitionsunabhängig. Darüber hinaus sind zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter erforderlich. Dazu zählen auch bestimmte Wertpapiere, wenn sie dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden. Bis Jahresende sollte deshalb noch der Gewinn 2020 abgeschätzt und die Veranlagung in begünstigte Wirtschaftsgüter geprüft werden.

Implikationen 

Privatanleger sollten vor Jahresende noch abschätzen, welches Ergebnis sie aus Veräußerungen im außerbetrieblichen Bereich erzielen werden. Ist mit einem Verlustüberhang zu rechnen, wäre zu prüfen, ob dieser noch durch die Realisierung von Gewinnen ausgeglichen werden kann. Bei Investition in Immobilien ab der zweiten Jahreshälfte 2020 kann auch von Privatanlegern in den ersten beiden Jahren ab Anschaffung/Herstellung eine erhöhte Abschreibung geltend gemacht werden. Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften sollten vor Jahresende erheben, ob für sie die Anschaffung von begünstigten Wirtschaftsgütern ratsam ist, um den Gewinnfreibetrag voll ausschöpfen zu können.
Alexander Beisser, Manager Tax & Legal Services, PwC Österreich
Georg Erdelyi, Director Tax & Legal, Services, PwC Österreich

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(Oktober 2020)





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