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PwC: Neues Restrukturierungsverfahren gegen drohende Pleiten

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Im Jahr 2020 gingen trotz Pandemie die Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zu 2019 – auch dank zahlreicher staatlicher Unterstützungsmaßnahmen – um knapp 40 Prozent zurück. Der Gesetzgeber verstärkt nun den Kampf gegen drohende Insolvenzen mit einem neuen Restrukturierungsverfahren. Ende Februar 2021 wurde der mit Spannung erwartete Entwurf für eine neue Restrukturierungsordnung (ReO) veröffentlicht, der auf einer EU-Richtlinie beruht. Die (gerichtlichen) Restrukturierungsverfahren nach der ReO sollen als frühzeitige, präventive Maßnahmen Insolvenzen abwenden und den Bestand von Unternehmen sichern. 

Voraussetzungen: Einen Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens können alle Unternehmen (ausgenommen aus dem Finanzsektor) stellen, bei denen eine Insolvenz wahrscheinlich ist. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8 Prozent unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.

Restrukturierungsplan: Kernstück des Verfahrens ist ein vom insolvenzgefährdeten Unternehmen zu erstellender Restrukturierungsplan, der die konkreten Maßnahmen für die Restrukturierung enthält. Diese Maßnahmen werden typischerweise insbesondere die Kürzung von Gläubigerforderungen betreffen, können aber auch (umfassende) Änderungen der Vermögenswerte oder der Kapitalstruktur vorsehen. Die möglichen Optionen schließen somit auch den Verkauf einzelner Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche bis hin zur Veräußerung des gesamten Unternehmens ein.

Restrukturierungsbeauftragter: Grundsätzlich bleiben die Geschäftsführungsorgane auch während dem Restrukturierungsverfahren für das Management des Unternehmens zuständig (Verfahren in Eigenverwaltung). Allerdings kann das Gericht bestimmte Rechtshandlungen an die Zustimmung eines Restrukturierungsbeauftragten binden oder sogar diesem übertragen.

Gläubiger: Im Unterschied zu den derzeit in der Praxis gängigen außergerichtlichen Sanierungen ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Gläubiger der Restrukturierung zustimmen. Vielmehr erfolgt die Abstimmung über den Restrukturierungsplan in Gläubigerklassen mit Mehrheitsentscheid (einfache Kopfmehrheit und 75 Prozent Forderungsmehrheit). Dabei gibt es sogar die Möglichkeit, einzelne Klassen zu überstimmen (sogenannter klassenübergreifender cram down). Sind von der Restrukturierung ausschließlich Finanzgläubiger betroffen, besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern sind von der Restrukturierung jedenfalls ausgenommen. 

Anteilseigner: Der Entwurf der ReO sieht – im Unterschied zu zahlreichen anderen modernen Restrukturierungsgesetzen in Europa – keine rechtlich zwingende Einbeziehung der Anteilseigner vor. Ob jedoch in der Praxis Restrukturierungspläne ohne Beitrag der Anteilseigener von den Gläubigern akzeptiert werden, wird die Zukunft zeigen und wohl von der Verhandlungsstärke der relevanten Stakeholder im konkreten Einzelfall abhängen.

Fazit: Außergerichtliche Sanierungen erzielen im Durchschnitt weit höhere Rückzahlungsergebnisse für Gläubiger als Insolvenzverfahren. Sie sind aber (wegen des fehlenden gesetzlichen Rahmens) rechtlich riskanter und scheitern oft an einzelnen Gläubigern (sogenannten Akkordstörern). Genau diesen Problemen könnte mit dem neuen Restrukturierungsverfahren begegnet werden. Ob sich das Verfahren in der Praxis tatsächlich bewähren wird, bleibt freilich abzuwarten. Schließlich gilt auch in der Krise: (Fortbestands-)Prognosen sind schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betreffen.

Michael Lind, Partner bei PwC Legal Österreich 

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