08.06.2023,
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Wien (OTS) - Ein Ehepaar fliegt im März 2020 im Rahmen einer
Pauschalreise von Wien nach Mauritius. Der Rückflug für den 20. März
muss jedoch aufgrund der durch die österreichische Bundesregierung
verhängten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
annulliert werden. Eine alternative Beförderung scheidet aus, da der
kommerzielle Flugverkehr nach Österreich generell eingestellt wurde.
Das Reisebüro des Ehepaars verweist dieses schließlich auf einen von
der Republik Österreich organisierten Repatriierungsflug. Die
Fluggäste registrieren sich in der Folge auf der Homepage des
Außenministeriums und werden nach Wien befördert, müssen dafür jedoch
einen Unkostenbeitrag von EUR 500 pro Person an die Republik leisten.
Das Ehepaar vermeint, dass das Luftfahrtunternehmen, welches seinen
ursprünglichen Flug annulliert hatte, seinen Verpflichtungen aus der
Fluggastrechte-VO nicht nachgekommen sei und klagen die Kosten bei
diesem ein.
Das Bezirksgericht Schwechat gibt der Klage zunächst statt.
Aufgrund der Berufung der Fluglinie legt das Landesgericht Korneuburg
die Rechtssache dem EuGH vor, der nunmehr (C-49/22) klarstellt: Ein
Repatriierungsflug stellt keine „anderweitige Beförderung zum Endziel
unter vergleichbaren Bedingungen“ nach der Fluggastrechte-VO dar,
welche ein Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung den
Passagieren anbieten muss. Folglich kann das Ehepaar die für diesen
Flug entstandenen Kosten auch nicht von der Airline fordern.
„Wir sind natürlich sehr erfreut über diese Klarstellung des
EuGH“, stellt Martin Klemm, Partner bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte
und als Anwalt der Fluglinie am Verfahren beteiligt, fest, „auch wenn
jede andere Auslegung unbegreiflich gewesen wäre. Repatriierungsflüge
erfolgen im Rahmen konsularischer Aufgaben des jeweiligen Staates und
entscheidet alleine dieser, wer und zu welchen Bedingungen mit diesem
befördert wird. In der Praxis wird häufig übersehen, dass
Repatriierungsflüge - auch wenn diese häufig von kommerziellen
Fluglinien durchgeführt werden - alleine in der Hand des jeweiligen
Staates liegen. Deshalb durften diese auch durchgeführt werden,
obwohl der reguläre Flugverkehr aufgrund der Maßnahmen der
österreichischen Bundesregierung bereits eingestellt war.“
Der EuGH hält freilich fest, dass die Ansprüche der Passagiere auf
Rückerstattung der Ticketkosten sowie auf Betreuung und Unterstützung
unabhängig davon aufrecht bleiben. „Das wurde von der Fluglinie auch
nie bestritten“, stellt Klemm entsprechend klar, „es geht nur darum,
dass die Airline nicht verpflichtet werden kann, Flüge anzubieten,
auf die sie gar nicht buchen, geschweige denn sicherstellen kann,
dass die Passagiere auch mit diesen befördert werden und obendrein
dann auch noch die Kosten dafür übernehmen soll, wenn Staaten ihre
Staatsangehörigen in Notsituationen in Wahrnehmung ihrer
konsularischen Pflichten nach Hause holen.“
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