18.01.2022
Wien (OTS) - Seit 16. November gilt im österreichischen Handel
abseits der Grundversorgung die 2G-Regelung, seit 11. Jänner muss sie
in allen Geschäften verpflichtend und spätestens an der Kassa
kontrolliert werden. Dabei kommt es immer wieder zu
Auseinandersetzungen aggressiver Kund:innen, die sich dem "Lockdown
für Ungeimpfte" widersetzen möchten, mit Handelsmitarbeiter:innen.
Darüber hinaus versuchen Kund:innen, mit falschen Informationen oder
gefälschten Impfausweisen Einlass in Handelsgeschäfte zu erhalten.
"Die Beschäftigten im Handel machen lediglich ihren Job und haben
sich ein solches Vorgehen nicht verdient. Wir rufen hier wirklich zur
Deeskalation und Beruhigung auf – diese Emotionen haben nichts in den
Geschäften verloren", so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.
Dem schließt sich auch der stellvertretende Direktor des
Bundeskriminalamts und Leiter der Initiative Gemeinsam.Sicher, Manuel
Scherscher, an: "Wir stehen hier als Polizei an der Seite des
Personals in den Geschäften und schreiten auch konsequent ein, wenn
wir gerufen werden. Auch Beschimpfungen und Beleidigungen können zu
Anzeigen führen. Unsere Beamten sind angewiesen, auch präventiv mit
dem Personal in Kontakt zu treten und zu beraten."
Zwtl.: Missbrauch von Persönlichkeitsrechten ist rote Linie
"Mittlerweile werden Aufklärungsgespräche heimlich per Smartphone
gefilmt und auf Plattformen wie YouTube, TikTok, oder Facebook
hochgeladen. Natürlich ohne Einwilligung der betroffenen
Beschäftigten, die nur den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen",
sagt Rainer Will. "Das Recht am eigenen Bild ist ein
Persönlichkeitsrecht. Jeder Missbrauch kann zivil- und
strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei Verletzung können Betroffene
also Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz als auch
Urteilsveröffentlichung geltend machen. Denn beim heimlichen Filmen
von Handelsangestellten und der anschließenden Veröffentlichung in
sozialen Medien mit teilweise anstößigen Texten werden die Interessen
der Angestellten klar verletzt", erklärt Manuel Scherscher die
rechtliche Lage.
Selbst die Herstellung eines Bildnisses einer Person in der
Öffentlichkeit ohne Einwilligung des/der Abgebildeten kann bereits
einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der
Betroffenen darstellen. Schon das damit verbundene fotografische
Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation könne nämlich
von den Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und an der
freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit hindern. "Es gibt eine
Grenze der Toleranz. Wenn die Persönlichkeitsrechte unserer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Füßen getreten, das Personal in
den Geschäften bedroht oder Schaufenster mit politischen Parolen
beschmiert werden, dann ist diese Grenze erreicht", stellt
Handelssprecher Rainer Will klar.
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