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Rückforderung von Quellensteuern auf Dividenden

25.08.2019, 4262 Zeichen

Die Hauptsaison 2019 für Dividendenjäger ist zu Ende. Der Blick auf die Abrechnungen offenbart dabei häufig erhebliche Abzüge von ausländischen Quellensteuern. Der folgende Beitrag soll einem privaten Anleger einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der Steuererstattung geben.

Thematik
Während einzelne Länder (etwa Großbritannien) auf den Abzug von Quellensteuern auf Dividenden verzichten oder sich auf den laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) maximal zulässigen Satz beschränken (etwa USA oder Niederlande mit jeweils 15%), sind in anderen Ländern teilweise erhebliche Quellensteuerbelastungen hinzunehmen (etwa Deutschland 26,375%, Schweiz 35%, Italien 26%, Frankreich 30%). Anleger, die in Österreich ansässig sind, haben zusätzlich noch die inländische Kapitalertragsteuer bzw. Sondersteuer (Steuersatz 27,5%) zu tragen, auf die bis zu 15% ausländische Quellensteuer angerechnet werden (zusätzliche Steuer damit idR 12,5%). Die Belastungen belaufen sich damit bei Dividenden aus Deutschland auf 38,875%, bei Dividenden aus der Schweiz auf 47,5%.

Die im Ausland einbehaltenen Quellensteuern ergeben sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht der Länder, aus denen die Dividenden stammen. Sofern zwischen diesen Ländern und Österreich ein DBA besteht, ist das ausländische Besteuerungsrecht limitiert (idR mit 15% der Bruttodividende). Hinsichtlich des Differenzbetrages (etwa 20% in der Schweiz, 11,375% in Deutschland) ist der Anleger oft auf den Erstattungsweg verwiesen. 

Die Erstattung erfolgt auf Basis der innerstaatlichen Vorschriften des DBA-Partnerstaates. Jedes Land sieht dabei bestimmte Antragsformulare vor. Auch vorzulegende Nachweise, Verfahrensdauer, etc. unterscheiden sich. Im Folgenden soll die Erstattung von Quellensteuern aus Deutschland und der Schweiz skizziert werden.

Erstattung Quellensteuern aus Deutschland:

Das Formular zur Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer findet sich auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern und ist dort elektronisch auszufüllen. Das ausgedruckte Formular (dreifach) ist in der Folge an das für den Antragsteller zuständige österreichische Finanzamt zu schicken, welches die steuerliche Ansässigkeit in Österreich bestätigt. Von den retournierten Formularen ist eines postalisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu schicken. Dem Formular ist eine Steuerbescheinigung im Original beizulegen. Die Rückforderung ist vor dem Ende des vierten Jahres (das auf das Kalenderjahr des Steuerabzuges folgt) einzureichen.

Erstattung Quellensteuern aus der Schweiz:

Für die Schweiz findet sich das Formular zur Erstattung der Verrechnungssteuer auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Dieses kann entweder als Drucksache bestellt oder mit der gratis Software Snapform Viewer bearbeitet werden. Das ausgefüllte und ausgedruckte Formular (vierfach) ist wiederum postalisch an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt zur Bestätigung der österreichischen Ansässigkeit zu schicken. Dem Antrag sind neben Nachweisen zu den erhaltenen Dividenden (und den einbehaltenen Quellensteuern) auch Tax Voucher der Depotbank beizulegen. Das Wohnsitzfinanzamt leitet die Formulare nach Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart weiter, letzteres an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die Rückerstattung ist spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge fällig geworden sind, zu beantragen.

Implikationen 

Bei den dargestellten Ländern handelt es sich um eher unproblematische Erstattungsverfahren. Andere Länder stellen die Antragsteller vor teilweise große Herausforderungen. Es empfiehlt sich, die steuerlichen Konsequenzen vorab zu klären.

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