12.09.2023,
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Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Aurena GmbH – einem
Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH
war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung
abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf
Klauseln, woraufhin der VKI eine Klage einbrachte. Zentrales Thema im
Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei
einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein
Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht
ausgeschlossen. Das Landesgericht (LG) Leoben gab nun dem VKI zur
Gänze recht und erklärte die fünf eingeklagten Klauseln für
gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Aurena GmbH vertreibt unterschiedlichste Waren mittels
Auktionen, bei denen die Gebote überwiegend online über die Webseite
der Aurena GmbH abgegeben werden. In den AGB des Unternehmens werden
unter anderem der Rücktritt von Geboten oder Zuschlägen und die
Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) auf
Versteigerungen ausgeschlossen.
Das FAGG findet auf Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und
Verbraucher:innen Anwendung, so auch bei Online-Geschäften. Das
Gesetz sieht vor, dass Konsument:innen bei „öffentlichen
Versteigerungen“ kein Rücktrittsrecht haben. Das LG Leoben führt
jedoch aus, dass die von der Aurena GmbH angebotenen Versteigerungen
nicht unter den Begriff der „öffentlichen Versteigerungen“ fallen,
weil es insbesondere an der Bewertung der Versteigerungsobjekte durch
unabhängige Dritte fehlt und die Aurena GmbH ihre
Rufpreise/Mindestgebote selbst festlegt. Somit ist ein
Rücktrittsrecht der Verbraucher:innen zumindest bei solchen
Verträgen, die online über die Webseite der Aurena GmbH zustande
kommen, zu bejahen. Zudem bot die Aurena GmbH bis März 2023 – also
noch nach der Klagseinbringung durch den VKI – sogenannte „Auktionen
mit Versand“ an, bei denen keine Möglichkeit zur Besichtigung der
Auktionsobjekte bestand. Schon aus diesem Grund beurteilte das LG
Leoben die AGB-Klauseln, welche die Rücktrittsmöglichkeit
ausschließen, als gesetzwidrig.
„Verbraucher:innen haben bei Online-Verträgen in der Regel ein
Rücktrittsrecht. Sie sollen dadurch vor übereilten Bestellungen
geschützt werden; weiters soll dadurch die mangelnde
Begutachtungsmöglichkeit vorab ausgeglichen werden. Diese Erwägungen
treffen in aller Regel auch auf Internet-Auktionen zu, sodass es nur
folgerichtig ist, dass Konsument:innen hier ein Rücktrittsrecht
zusteht,“ erläutert Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im
VKI.
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die die
Preisauszeichnung betrifft. Hier wurde nicht klar, ob die
Umsatzsteuer vom Zuschlagspreis ausgehend berechnet wird, oder ob zum
Zuschlagspreis zuerst noch die Auktionsgebühr in Höhe von 18 Prozent
addiert und die Umsatzsteuer dann nach dieser Summe bemessen wird.
Eine weitere als gesetzwidrig beurteilte Geschäftsbedingung enthielt
einen umfassenden Haftungsausschluss der Aurena GmbH.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
[www.verbraucherrecht.at/Aurena092023]
(
http://www.verbraucherrecht.at/Aurena092023).
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