27.01.2021
Wien (OTS/VKI) - Bereits Ende 2018 hatte das Handelsgericht (HG) Wien
infolge eines vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erfolgreich
geführten Verbandsverfahrens eine sogenannte „Garantieklausel“, die
sich in vielen fondsgebundenen Lebensversicherungen befindet,
rechtskräftig für unwirksam erklärt. In einem anschließenden
Musterprozess, der im Auftrag des Sozialministeriums geführt wurde,
ging es um die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Das Handelsgericht
(HG) Wien gab dem VKI erneut Recht und urteilte, dass die
Garantiezusage nicht durch Kostenabzüge wie Abschlusskosten oder
Verwaltungskosten geschmälert werden darf. Das Urteil ist
rechtskräftig.
Gegenstand des Verfahrens war eine fondsgebundene
Lebensversicherung der UNIQA mit Kapitalgarantie („Flex Solution“).
Von dieser Kapitalgarantie konnte der Versicherungsnehmer
vereinbarungsgemäß zum ersten Mal nach zehn vollendeten
Kalenderjahren Gebrauch machen, dann wiederkehrend alle zehn Jahre.
Trotz Inanspruchnahme zum richtigen Zeitpunkt erhielt der
Versicherungsnehmer jedoch lediglich 82,21 Prozent der geleisteten
Prämien. Der Auszahlungsbetrag betrug somit bei einer einbezahlten
Gesamtprämiensumme von 201.687 Euro nur 165.811 Euro.
Der Versicherer berief sich dabei auf folgende im Vertrag
enthaltene Garantieklausel: „Der Anleger erhält zum vereinbarten
Stichtag Kapitalgarantie auf die Sparbeträge (=investiertes Kapital,
dies entspricht den einbezahlten Beträgen abzüglich Versicherung,
Steuer, Kosten, Gebühren, Risikobeitrag) sowie die aus der
Veranlagung erwirtschafteten Erträge.“ Diese Klausel hatte das HG
Wien aber bereits in einem zuvor vom VKI geführten Verbandsverfahren
als intransparent beurteilt, weil daraus die Gesamtkostenbelastung
nicht hervorgeht und somit für den Versicherungsnehmer die Höhe des
garantierten Kapitals nicht ersichtlich ist.
In dem nunmehr geführten Musterprozess ging es darum, welche
Rechtsfolgen die Unwirksamkeit dieser Garantieklausel für den
einzelnen Versicherungsnehmer hat. Das HG Wien schloss sich der
Rechtsmeinung des VKI an und urteilte, dass der Versicherer infolge
Intransparenz der Garantieklausel nicht zum Abzug von Kosten (z.B.
Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikobeitrag) berechtigt ist und
dem Versicherungsnehmer die einbezahlte Prämiensumme abzüglich der
Versicherungssteuer ausbezahlen muss. Es sprach dem Kläger daher die
gesamte eingeklagte Summe in Höhe von 27.808 Euro zu. Dem Standpunkt
des Versicherers, dass die Klausel wegen der Aufklärung des Maklers
im individuellen Fall wirksam vereinbart worden sei und die
Kostenabzüge daher rechtmäßig erfolgten, erteilte das Gericht
hingegen eine Abfuhr.
„Das Urteil freut uns sehr, denn von derselben oder einer
vergleichbaren Kapitalgarantieklausel dürften sehr viele
Versicherungsnehmer betroffen sein“, kommentiert Dr. Barbara Bauer,
zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Die Thematik intransparenter
Kosten bei Lebensversicherungen ist ein Dauerthema beim VKI und
dieses Urteil stellt als weiterer wichtiger Beitrag für diesen
Bereich sicher, dass Versicherer sich für die intransparente
Ausgestaltung von Verträgen gegenüber ihren Kunden verantworten
müssen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at]
(
http://www.verbraucherrecht.at/).
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