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WKÖ-Trefelik: Unverhältnismäßige Strafen gefährden Österreichs Wirtschaft

14.02.2025, 2258 Zeichen

Wien (OTS) - Das Urteil des österreichischen Kartellobergericht (OGH), den Lebensmittelhändler Rewe International AG statt mit 1,5 Mio. mit einer Geldstrafe von 70 Mio. Euro zu belegen, sorgt bei der Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich für erhebliches Unverständnis. Zwar seien höchstgerichtliche Urteile selbstverständlich anzuerkennen, dennoch herrschen hier massive Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Strafe.
Der Billa-Mutterkonzern Rewe hatte im Jahr 2018 in Wels Supermarktflächen übernommen, diesen Umstand aber nicht rechtzeitig bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) gemeldet.
Die verhängte Sanktion erscheint unangemessen und unverhältnismäßig, da es sich beim Verstoß lediglich um einen formalen Fehler handelte. Zudem war unklar, ob überhaupt eine Anmeldepflicht bestand, der Zusammenschluss wurde nachträglich als unproblematisch eingestuft. Rewe hat auch im Vorfeld ein Rechtsgutachten eingeholt, das keine Anmeldepflicht sah.
Die hohe Geldbuße soll scheinbar eine abschreckende Wirkung entfalten. Das Kartellobergericht argumentierte dazu, dass Geldbußen nach dem Kartellgesetz präventive und repressive Zwecke verfolgen, die eine angemessene Höhe erfordern, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt werden könne. Dies wäre aus Sicht der Branchenvertretung auch mit einer geringerer Strafhöhe ohne weiteres gegeben gewesen.
"Dieses Urteil sendet ein negatives Signal für den Wirtschaftsstandort Österreich aus. "Investitionen erfolgen nur, wenn Unternehmen darauf vertrauen können, dass Sanktionen verhältnismäßig zur Schwere des Vergehens stehen", erklärt Rainer Trefelik, Obmann der Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich.
Angesichts der aktuellen Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs ist ein vorhersehbares und faires Rechtssystem von entscheidender Bedeutung. "Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Höhe einer Geldstrafe primär anhand von EU- weiten Vergleichswerten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens festgelegt wird, ohne die tatsächliche Schwere des Vergehens ausreichend zu berücksichtigen. Dass der gesetzliche Rahmen noch höhere Strafen ermöglicht, darf kein Argument für eine überzogene Sanktion sein", betont Trefelik. (PWK055/DFS)



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