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Scholz-Anleihe: Der Beschluss des Handelsgerichts Wien (BSNstocksy Wien)

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Treffendes, Neues, Spannendes, Analytisches, Gerüchtiges zum und vom Handel an der Wiener Börse, aber keine Aussendungen der Unternehmen. Das ist Stocksy, BSNstocksy.

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22.02.2016, 3482 Zeichen



Scholz-Anleihe: Der Beschluss des Handelsgerichts Wien

"Beschluss Handelsgericht Wien betreffend die

              8,5 % Scholz-Anleihe 2012-2017 (AT0000A0U9J2) – Dritter Markt (MTF)
 
Das Handelsgericht Wien hat am 19.02.2016 nachfolgende Beschlüsse gefasst:
 
   1.    Nachstehende Rechtshandlung von Dr. Ulla Reisch als Kurator der Besitzer von auf
        lnhaber lautenden oder durch lndossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen von der
        Scholz Holding GmbH begebenen Anleihe (Teilschuldverschreibungen) lSlN AT0000A0U9J2
        mit einer Laufzeit bis 8.3.2017, wird genehmigt:
        Der Abschluss eines Abänderungsvertrages zu den Emissionsbedingungen, womit die per
        8.3.2016 fällige 8,5%ige Zinsenzahlung zur Gänze bis 31.5.2016 ohne geldwerte
        Gegenleistung für die Anleihebesitzer gestundet wird, wobei diese Stundung unter der
        aufschiebenden Bedingung der Verlängerung einer der Emittentin gewährten
        Brückenfinanzierung, unter der auflösenden Bedingung der Eröffnung oder Beantragung eines
        lnsolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin (oder eíner ihrer wesentlichen
        Tochtergesellschaften), unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung oder Abänderung
        des hinsichtlich der vorzunehmenden Rechtshandlung erwirkten Genehmigungsbeschlusses
        sowie unter der auflösenden Bedingung der Leistung von Zahlungen oder
        Gewinnausschüttungen an Gesellschafter der Emittentin während der Stundungsperiode steht
        und nach dem Abänderungsvertrag ein Verbot von Kapitalrückzahlungen oder
        Zinsenzahlungen an andere Finanzgläubiger (bis auf einen Betrag von insgesamt € 2,5 Mio.)
        während der Stundungsperiode und ein Verbot der Begründung von Sicherheiten zu Gunsten
        anderer Finanzgläubiger oder Gesellschafter während der Stundungsperiode vorgesehen ist
        und lnformationsverpflichtungen der Emittentin gegenüber dem Kurator festgehalten werden.
 
   2. Eine Ausfertigung des vorstehenden Beschlusses als Edikt wird an die Wiener Zeitung zur
      einmaligen Verlautbarung übersendet. Weiters wird eine Veröffentlichung dieses Edikts in der
      Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) angeordnet.
      Der Kurator wird aufgefordert, die Verlautbarung des Edikts in der Wiener Zeilung zu
      überwachen und ein Belegexemplar für den Kuratelsakt zu beschaffen. Weiters hat er für die
      Zustellung dieses Beschlusses an die ihm bekannten lnhaber der Teilschuldverschreibung
      sowie für die Verständigung der Wiener Börse AG, Wallnerstraße 8, 1010, Sorge zu tragen.
 
   3. Diesem Beschluss wird vorläufige Verbindlichkeit gemäß § 44 Abs. 1 AußStrG zuerkannt.
      Gegen die Entscheidung über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit ist gemäß § 44
      Abs 2 AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig.
 
Dieser Beschluss samt Begründung kann in der Ediktsdatei auf folgender Website eingesehen werden:
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ku/kuedi7.nsf/0/cb09c1a96dfc3344c1257f61002a6ed7!OpenDocume
nt
 
Der Handel mit Finanzinstrumenten im Multilateralen Handelssystem (MTF) Dritter Markt erfolgt
nicht auf Grund einer formellen Zulassung zum Börsehandel.
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend die Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel an einem geregelten Markt und die Emittentenpflichten gelten für im Dritten Markt
gehandelte Finanzinstrumente nicht, wohl aber die Verbote der §§ 48b und 48c BörseG.
 



Quelle: Wiener Börse


Gericht, Urteil http://www.shutterstock.com/de/pic-170834792/stock-photo-a-gavel-isolated-on-a-wo...
>> Bildauswahl durch die BSNgine, zum Originalzusammenhang

 

 
 


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1. Gericht, Urteil http://www.shutterstock.com/de/pic-170834792/stock-photo-a-gavel-isolated-on-a-wood-table.html (Bild: shutterstock.com)   >> Öffnen auf photaq.com

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