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Finanzmarkt auf Sicht: MiFID ante portas …

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Im Jänner tritt das neue Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) in Kraft. Hintergrund der Novelle ist die Umsetzung von MiFiD II in nationales Recht. Die Finanzkrise 2007 habe gezeigt, dass der Anlegerschutz gestärkt und die Integrität und Transparenz der Finanzmärkte verbessert werden müssen, meint der Gesetzgeber. Die Architekten der neuen Spielregeln finden in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2014/65 noch deutlichere Worte:

„Unter Regulierungsstellen auf internationaler Ebene besteht Einigkeit darüber, dass Schwächen in der Unternehmensführung und -kontrolle von mehreren Finanzinstituten, darunter das Fehlen wirksamer institutsinterner Kontrollen, einer der Faktoren waren, die zur Finanzkrise beigetragen haben.“

Wenngleich am endgültigen Text noch gefeilt wird, ist es langsam Zeit, sich mit den geplanten Neuerungen zu beschäftigen. Sie betreffen eine Reihe von Gesetzen und sind in ihren Auswirkungen auf die Finanzmärkte gravierend. Mit einigen der neuen Bestimmungen wird sich diese Kolumne in den nächsten Monaten detaillierter beschäftigen. In dieser Ausgabe sollen die einzelnen Themenkreise überblicksweise dargestellt werden. 

Product Governance

Finanzinstitute und Wertpapierdienstleister müssen wie schon bisher bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen „ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse“ ihrer Kunden handeln. Finanzinstrumente sind bereits bei Entwicklung, Ausgestaltung und Begebung an einem festgelegten Zielmarkt auszurichten und ihre Eignung für bestimmte Kunden(gruppen) zu prüfen. Wer ein Produkt anbietet oder empfiehlt, hat „die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente zu verstehen“ (da schau her!), weiters „die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden … zu beurteilen und auch den Zielmarkt von Endkunden … zu berücksichtigen sowie sicherzustellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.“    

Das klingt selbstverständlich. In der Umsetzung tun sich jedoch viele Fragen auf.

Drastische Einschränkungen wird es in Sachen Annahme von Vorteilen geben, insbesondere von Seiten der Emittenten und Produkt-Anbieter. Erlaubt sind lediglich nicht geldwerte Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung verbessern können und das Kundeninteresse keinesfalls beeinträchtigen. Die Entlohnung der eigenen Mitarbeiter darf nicht mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln. Insbesondere dürfen Mitarbeiter nicht dazu verleitet werden, „einem Privatkunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl der Rechtsträger ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte“.

Im Hinblick auf die in allen Instituten üblichen Verkaufsziele für die eigenen Produkte ist das eine heikle Bestimmung, auf die im Detail zurückzukommen sein wird.

Künftig sind Kunden im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen über sämtliche Kosten und Nebenkosten laufend zu informieren. Diese Kosten sind „zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen“. 

Auch auf diese „tückische“ Regelung wird noch näher einzugehen sein. 

Über sämtliche Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte mit Kunden sind Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zu führen. Diese sind fünf, wenn die zuständige Behörde es verlangt, sieben Jahre lang aufzubewahren. 

In praxi bedeutet das wohl: Kein Geschäft mehr ohne Tape. 

Soviel zum Überblick

Auf Details, in denen bekanntlich der Teufel steckt, ist in den nächsten Ausgaben einzugehen. Spannend wird auf jeden Fall die Umsetzung. Die neuen Regelungen lassen zwar wenig Raum für Interpretation, aber wie immer wird es unter den heimischen Banken brave Musterschüler geben, die gehorsam vorauseilen. Und wir werden auch wieder die Lümmel in der letzten Bank erleben, die gemütlich hinterher trotten. 

Zum Autor

Gerald Dürrschmid war als Jurist jahrelang im Risikomanagement einer österreichischen Großbank tätig. Er ist heute selbständiger Unternehmensberater, außerdem gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bank- und Börsenwesen. 

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Finanzmarkt auf Sicht: MiFiD ante portas … - Börse Social Magazine #08

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Aus dem Börse Social Magazine #08
(August 2017)





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