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Takeda meldet die gerichtliche Genehmigung der Vergleichsvereinbarung in Bezug auf den Erwerb von Shire plc

Nachrichtenquelle Business Wire



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04.01.2019, 8237 Zeichen

Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE:4502/NYSE:TAK) („Takeda“) meldet die Ankündigung von Shire plc („Shire“), dass heute die Genehmigung durch den Royal Court of Jersey (das „Gericht in Jersey“) in Bezug auf die Vergleichsvereinbarung (das „Scheme of Arrangement“ bzw. „Scheme“) erfolgt ist, gemäß der die geplante Übernahme von Shire durch Takeda (die „Übernahme“) durchgeführt wird.

Wie bereits angekündigt, wird erwartet, dass das Scheme in Kraft tritt und der Abschluss der Übernahme am 8. Januar 2019 erfolgen wird, wenn eine Kopie des Gerichtsbeschlusses durch das Gericht in Jersey an das Handelsregister in Jersey übergeben worden ist.

Der erwartete Zeitplan zu den wichtigsten Ereignissen im Zusammenhang mit dem Scheme, wie er auf den Seiten 1 bis 3 des von Shire am 12. November 2018 im Zusammenhang mit dem Erwerb veröffentlichten Scheme-Dokuments dargelegt ist, bleibt unverändert.

Über Takeda Pharmaceutical Company Limited
Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE:4502/NYSE:TAK) ist ein global tätiges, forschungs- und entwicklungsorientiertes Pharmaunternehmen, das sich für bessere Gesundheit und eine bessere Zukunft für Patienten einsetzt, indem es wissenschaftliche Erkenntnisse in lebenswichtige Medikamente umwandelt. Takeda konzentriert seine Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf Onkologie, Gastroenterologie, neurowissenschaftliche Therapiebereiche sowie Impfstoffe. Takeda führt sowohl intern als auch über Partner Forschungs- und Entwicklungsaufgaben aus, um dadurch bei Innovationen an vorderster Front zu bleiben. Innovative Produkte, insbesondere in der Onkologie und Gastroenterologie, sowie die Präsenz von Takeda in aufstrebenden Märkten sind die aktuellen Wachstumsmotoren des Unternehmens. Etwa 30.000 Mitarbeiter setzen sich bei Takeda für die Verbesserung der Lebensqualität von Patienten ein und kooperieren in über 70 Ländern mit den Partnern des Unternehmens im Gesundheitswesen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.takeda.com/newsroom/.

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung ist nicht dazu bestimmt, Wertpapiere, ob gemäß dieser Mitteilung oder anderweitig, zu erwerben, zu zeichnen, zu verkaufen oder zu veräußern, und stellt auch keinen Teil eines Angebots, einer Einladung oder Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf dar.

Die Verbreitung dieser Mitteilung in Ländern außerhalb Großbritanniens oder Japans kann durch Gesetze oder Vorschriften eingeschränkt sein, und deshalb sollte sich jede Person, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangt, über diese Einschränkungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze oder -vorschriften einer solchen entsprechenden Rechtsordnung darstellen.

Veröffentlichung auf der Website

Gemäß Regel 26.1 des Kodex wird eine Kopie dieser Mitteilung (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz in Ländern, deren Rechtsordnungen Beschränkungen vorsehen) auf der Website von Takeda unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) am folgenden Geschäftstag nach dem Veröffentlichungsdatum dieser Mitteilung zur Verfügung gestellt. Der Inhalt der Website, auf die in dieser Mitteilung verwiesen wird, wird nicht in diese Mitteilung aufgenommen und ist nicht Teil dieser Mitteilung.

Offenlegungspflichten gemäß dem Kodex

Gemäß Regel 8.3(a) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist (wobei es sich um einen anderen Anbieter als einen Anbieter handelt, für den bekannt gegeben wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, falls später, nach der Bekanntgabe, in der ein Börsenanbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition (Opening Position Disclosure) vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben über die Anteile der Person und die Short-Positionen sowie die Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere von (i) der Zielgesellschaft und (ii) einem oder mehreren Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach Beginn der Angebotsfrist und gegebenenfalls spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Bekanntmachung, in der ein Börsenanbieter erstmals genannt wird, erfolgen. Relevante Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung von Transaktionen (Dealing Disclosure) vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist, eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Offenlegung von Transaktionen muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft sowie zu den Anteilen und Short-Positionen der Person und den Rechten zum Bezug von relevanten Wertpapieren (i) der Zielgesellschaft und (ii) des/der Börsenanbieter(s) enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Offenlegung von Transaktionen durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf den Tag des jeweiligen Handels folgenden Geschäftstag erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Die Offenlegung von Eröffnungspositionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft und seitens jedes Bieters erfolgen, und die Offenlegung von Transaktionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft, seitens jedes Bieters und aller mit ihnen gemeinsam handelnden Personen erfolgen (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten über die Zielgesellschaft und die Bietergesellschaften, für deren Wertpapiere die Offenlegung von Eröffnungspositionen und die Offenlegung von Transaktionen erforderlich ist, sind in der Offenlegungstabelle (Disclosure Table) auf der Website des Panels unter folgender Adresse abrufbar: www.thetakeoverpanel.org.uk; dort finden sich auch Angaben zur Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere, des Beginns der Angebotsfrist und der ersten Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie zu einer Offenlegung der Eröffnungsposition oder einer Offenlegung von Transaktionen verpflichtet sind, sollten Sie die Market Surveillance Unit des Panels unter der Nummer +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren.

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Die Ausgangssprache, in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im Original veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Veröffentlichung ab.



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