17.03.2021,
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
17.03.2021
Österreichische Post Aktiengesellschaft
Wien, FN 180219 d
ISIN AT0000APOST4
("Gesellschaft")
Einberufung der
am Donnerstag, den 15. April 2021, um 10:00 Uhr MESZ,
in 1030 Wien
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionär*innen und der sonstigen
Teilnehmer*innen beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am
15. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/
2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF
BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der
Gesellschaft als auch der Teilnehmer*innen als virtuelle Hauptversammlung
durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 15. April 2021 Aktionär*innen und
ihre Vertreter*innen (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands
sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen
Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen
Stimmrechtsvertreter in 1030 Wien statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionär*innen.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionär*innen selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden,
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail
direkt an die E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft,
sofern die Aktionär*innen rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a
AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
Punkt VI. bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionär*innen der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 15. April
2021 ab 10:00 Uhr MESZ unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln
(z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos)
unter post.at/ir als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionär*innen die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
Aktionär*innen und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der*die einzelne
Aktionär*in kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation")hingewiesen.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-
Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für
die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts über
das Geschäftsjahr 2020
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2020
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2020
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2021
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 25. März 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft unter post.at/ir zugänglich:
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"),\nJahresabschluss mit Lagebericht,\nCorporate Governance-Bericht,\nKonzernabschluss mit Konzernlagebericht,\nVorschlag für die Gewinnverwendung,\nNichtfinanzieller Bericht,\nBericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020,\nGeschäftsbericht 2020,\nBeschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,\nVergütungsbericht,\nVollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV,\nFormular für den Widerruf einer Vollmacht,\nFrageformular,\nUnterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt),\nvollständiger Text dieser Einberufung.\nIV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die im Rahmen
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des
5. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionär*innenrechte in dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär*in ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
12. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und an folgende Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 18 Abs 2 genügen lässt
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 - 75
Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten Österreichische Post Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
* Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000APOST4
im Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionär*innen nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)\nAngaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen\nDepotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in, ISIN AT0000APOST4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)\nZeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht\nDie Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 5. April 2021
(24:00 Uhr MESZ) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache
entgegengenommen.
V. ABSTIMMUNG PER BRIEF
Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im Wege der
Abstimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen.
Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die Unterlagen zur
Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert)
werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung
Investor Relations +43 (0) 57767 - 30400 zu folgenden Zeiten an: Montag -
Donnerstag 9 Uhr - 16 Uhr und Freitag 9 Uhr - 13 Uhr. Die Texte der Formulare
und das Hinweisblatt sind spätestens am 25. März 2021 auf der Internetseite
unter post.at/ir
http://www.post.at/ir unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung"
abrufbar.
Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall folgende
Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts (Sitz) des*der
Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der
Unterfertigung durch den*die Aktionär*in.
Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular (Stimmzettel)
muss spätestens am 12. April 2021 bei Notar Dr. Rupert Brix an dessen Postfach
19, 8230 Hartberg, als Zustellbevollmächtigten der Österreichische Post
Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Abstimmung per
Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist, d.h., dass der
Gesellschaft eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG spätestens am 12. April
2021 unter einer der oben genannten Adressen zugeht. Aktionär*innen, die im Wege
der Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher
für die rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge tragen.
Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per
Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem
anderen Inhalt gefasst wird als im Formular (Stimmzettel) vorgesehen.
Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
unter post.at/ir
http://www.post.at/ir unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung"
ein neues Formular (Stimmzettel) zur Verfügung stellen, sollten bis spätestens
25. März 2021 zulässige Anträge von Aktionär*innen zur Ergänzung der
Tagesordnung im Sinne von § 109 AktG und/oder bis spätestens 6. April 2021
zulässige Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zu den Tagesordnungspunkten im
Sinne von § 110 AktG einlangen.
Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter Verwendung des
von der Gesellschaft zu diesem Zweck auf ihrer Internetseite zur Verfügung
gestellten Formulars (Widerruf) diese Stimmabgabe widerrufen werden. Für die
Rechtswirksamkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Rupert
Brix per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 - 28 spätestens am 14. April 2021,
vor Tagesablauf, zugeht.
Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, kann
auf dem Stimmzettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen in der
Hauptversammlung zu fassenden Beschluss erklären.
Erteilt ein*e Aktionär*in einem besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt VI. Vollmacht
und hat diese*r Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per
Brief abgegeben, kann der besondere Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht und das
Recht Widerspruch zu erheben nur dann in der Hauptversammlung ausüben, wenn
der*die Aktionär*in rechtzeitig, d.h. spätestens am 14. April 2021, wie oben
näher beschrieben, seine Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der
besondere Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV in der virtuellen
Hauptversammlung ausschließlich Beschlussanträge stellen.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionär*innen auch dann selbst durch
Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausüben kann, wenn
der*die Aktionär*in seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief
abgegeben hat.
VI. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTS-VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV. nachgewiesen
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Österreichische Post
Aktiengesellschaft am 15. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:
(i) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M.
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
oberhammer.post@hauptversammlung.at
(ii) Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Renner, LL.M.
c/o Renner Wildner Bauer Rechtsanwälte
1010 Wien, Gonzagagasse 11
renner.post@hauptversammlung.at
(iii) Dr. Michael Knap
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
knap.post@hauptversammlung.at
(iv) MMag. Thomas Niss, MBA
c/o Coown Technologies GmbH, Own360
1040 Wien, Gußhausstraße 3/2
niss.post@hauptversammlung.at
Jede*r Aktionär*in kann eine der vier oben genannten Personen als seinen*ihren
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht
erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unterpost.at/ir ein eigenes Vollmachtsformular
abrufbar. Es wird gebeten ausdrücklich dieses Vollmachtsformular zu verwenden.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
VII. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach § 109 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten*Botin spätestens am 25. März 2021
(24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Österreichische
Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1,
oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-
Adresse investor@post.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
durch jede*n Antragsteller*in oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionär*innen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen
der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
IV.) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zur Tagesordnung nach
§ 110 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Aktionär*innen, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 6. April 2021 (24:00
Uhr MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an+43 (0) 1 400220906 oder
Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien,
Rochusplatz 1, oder per E-Mail an investor@post.at, wobei das Verlangen in
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13
Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben,
die Person des*der Erklärende*n genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionär*innen auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionär*innen nach § 118 AktG
Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionär*innen ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt VI. der Einberufung).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionär*innen selbst im Wege
der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-
Adresse fragen.post@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Die Aktionär*innen werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse fragen.post@hauptversammlung.at zu übermitteln, und
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der
Hauptversammlung, das ist der 12. April 2021, bei der Gesellschaft einlangen.
Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer*innen
an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren
Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 25. März 2021
auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir abrufbar ist. Wenn
dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des*der Aktionär*in) im entsprechenden E-Mail
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und
Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in
diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden
des Aufsichtsrats angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionär*innen gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
4. Anträge von Aktionär*innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jede*r Aktionär*in ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
berechtigt, in der Hauptversammlung durch seinen*ihren besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Der Zeitpunkt, bis zu den Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
von der Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt VI. dieser Einberufung.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionär*innen gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
5. Information für Aktionär*innen zur Datenverarbeitung
Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten
der Aktionär*innen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des*der
Aktionär*in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des*der Bevollmächtigten) auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
Aktionär*innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär*innen ist für die
Teilnahme von Aktionär*innen und deren Vertreter*innen an der Hauptversammlung
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft die
verantwortliche Stelle. Die Österreichische Post Aktiengesellschaft bedient sich
zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Banken und
IT-Dienstleister*innen. Diese erhalten von der Österreichische Post
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Österreichische Post Aktiengesellschaft. Soweit
rechtlich notwendig, hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein*e Aktionär*in an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionär*innen bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsrats-
mitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen
Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117
AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen
Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Österreichische
Post Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionär*innendaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des
notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
Internetseite der Österreichische Post Aktiengesellschaft unter post.at zu
finden.
VIII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist zerlegt in 67.552.638
auf Inhaber*innen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der
virtuellen Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung 67.552.638 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der virtuellen Einberufung der
Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden
Hauptversammlung weder Aktionär*innen noch Gäste zum Veranstaltungsort der
Hauptversammlung kommen können.
Wien, im März 2021 Der Vorstand
Emittent: Österreichische Post AG
Rochusplatz 1
A-1030 Wien
Telefon: +43 (0)57767-0
FAX:
Email: investor@post.at
WWW: www.post.at
ISIN: AT0000APOST4
Indizes: ATX
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch
SportWoche Podcast #107: Kave Atefie, Co-Founder gesund.co.at, Maradonas Balljunge, Rocky-Box-Double, BB King Vorgruppe
Österreichische Post
Akt. Indikation: 30.00 / 30.25
Uhrzeit: 13:05:00
Veränderung zu letztem SK: 0.58%
Letzter SK: 29.95 ( -0.50%)
Bildnachweis
1.
Makro Ausblick mit Gunter Deuber (RBI), Nico Baader (Baader Bank), Liane Hirner (VIG), Fritz Mostböck (Erste Group), Andreas Wosol (Amundi) und Harald Hagenauer (Österreichische Post)
, (© CIRA/APA-Fotoservice/Bargad Fotograf/in: Nadine Bargad) >> Öffnen auf photaq.com
Aktien auf dem Radar:Palfinger, Immofinanz, Kapsch TrafficCom, Flughafen Wien, EuroTeleSites AG, Addiko Bank, Rosgix, Telekom Austria, RBI, SBO, Uniqa, ams-Osram, Oberbank AG Stamm, Agrana, Amag, CA Immo, Erste Group, EVN, FACC, OMV, Österreichische Post, VIG, Wienerberger, Warimpex, Henkel, Apple, Amgen, Deutsche Post, Vonovia SE, Beiersdorf, Münchener Rück.
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