02.06.2014, 5063 Zeichen
About: Deloitte beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern. Hier ein zusätzlicher Input. Diesmal von Andreas Götz.
Finanztransaktionssteuer „light“ ab 1.1.2016?
Die Abweisung der Klage Großbritanniens vor dem EuGH gegen die Einführung einer Finanztransaktionssteuer im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte den treibenden Mitgliedsstaaten wieder verstärkt Rückenwind geben. Auf mehr als eine gemeinsame Absichtserklärung im Rahmen der ECOFIN Tagung vom 6.5.2014 konnte man sich jedoch bislang nicht einigen. Dennoch: Ab 1.1.2016 soll es ernst werden. Was genau und mit welchen Konsequenzen, ist (noch) niemandem so richtig klar.
Der Kommissionsvorschlag aus Februar 2013
Zur Erinnerung. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass ein Übereinkommen der Mitgliedsstaaten nicht erzielbar war, starteten Anfang 2013 elf der 27 EU Mitgliedsstaaten (darunter Österreich) einen (weiteren) Versuch zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) zur Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der weltweiten Finanzkrise. Auf Basis eines Entwurfs der Kommission aus Februar 2013 sollte diese bereits ab 2014 eingehoben werden. Der Anwendungsbereich der FTS wurde zur Erzielung eines breiten Wirkungsbereiches bewusst großzügig definiert:
… und was davon blieb
Die Kritik an dem Entwurf ist hinlänglich bekannt: Schädigung der Finanzmärkte und Marktteilnehmer bis hin zum kleinen Anleger, Gefährdung von Pensionen, Zweifel am beabsichtigten Lenkungseffekt und Fragwürdigkeit extraterritorialer Eingriffe der FTS und dgl. Der rechtliche Dienst der EU erachtete die Steuer für illegal, Großbritannien klagte vor dem EuGH (vor tatsächlicher Einführung der FTS allerdings erfolglos) und einige progressive Mitgliedsstaaten wie beispielsweise Italien und Frankreich setzten nationale Systeme um. Letztlich konnten sich 10 der 11 partizipierenden Mitgliedsstaaten (exklusive Slowenien) im Rahmen der ECOFIN-Tagung Anfang Mai zumindest auf eine Absichtserklärung einigen. Die Erklärung verblieb vage und unbestimmt:
Was bleibt, ist eine klassische Form der Börsenumsatzsteuer, mit einschlägig zu erwartenden (Kosten- und Verdrängungs-) Effekten auf die lokalen Börsen und Märkte. Die Auswirkungen sind weiterhin unklar, Großbritannien weiterhin Kampfbereit und Finanzminister diverser Mitgliedsstaaten halten sich in ihren Äußerungen der Kritik und Skepsis kaum zurück. Dennoch: Eine Einigung der Länder vorausgesetzt, wird die Kommission sodann angehalten sein, ihren Vorschlag entsprechend zu adaptieren. Es bleibt abzuwarten, wie diese eingeschränkte Form der FTS im Detail ausgestaltet sein wird, inwieweit sich die FTS-Länder verständigen werden können und wie lange es bis zur nationalen Umsetzung tatsächlich dauert. Unabhängig davon, sind die betroffenen Institute und Marktteilnehmer aber – nicht zuletzt aufgrund einschlägiger Erfahrungen in den Ländern lokaler Finanztransaktionssteuern – wohl angehalten, sich auf die Einführung einer FTS (wenn auch in begrenztem Umfang) vorzubereiten.
Autoren:Andreas Götz
Das Fachheft 17 im Fast Forward Modus
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