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Inbox: Andritz macht jetzt Ernst mit dem Aktienrückkaufprogramm


Andritz
Akt. Indikation:  67.90 / 68.10
Uhrzeit:  09:30:52
Veränderung zu letztem SK:  2.10%
Letzter SK:  66.60 ( -1.48%)

08.11.2016

Zugemailt von / gefunden bei: Andritz (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

Aktienrückkauf
Graz, 8. November 2016.  In Ergänzung zur Veröffentlichung vom 13. April 2016
gibt die ANDRITZ AG folgendes bekannt: Der Vorstand der ANDRITZ AG hat
beschlossen, von der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der 109. ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.03.2016 zum Aktienrückerwerb gemäß § 65
Abs 1 Z 8 AktG Gebrauch zu machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden,
höchstens 10% des Grundkapitals der ANDRITZ AG unter Anrechnung der bereits von
der Gesellschaft erworbenen Aktien zu erwerben.
- Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs 1 Z 8
  AktG:

30. März 2016

- Tag und Art der Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses:
  30. März 2016 über "euro adhoc" und auf der Internetseite der Gesellschaft
  unter www.andritz.com
- Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückerwerbsprogramms:
  11.11.2016 bis 30.09.2018
- Aktiengattung, auf die sich das Rückerwerbsprogramm bezieht:
  auf Inhaber lautende Stückaktien der ANDRITZ AG
- Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs:
  bis zu 2.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft, das
  entspricht einem Anteil von 1,92% am stimmberechtigten Grundkapital der
  Gesellschaft.
- Niedrigster und höchster zu leistender Gegenwert je Aktie:
  Der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf den anteiligen
  Betrag pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten, der höchste beim
  Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10% über dem
  durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn
  Handelstage liegen.
- Art des Rückerwerbs:
  Erwerb über die Börse, wobei ein Übernahmeangebot  anlässlich des Rückkaufs
  nicht unterbreitet wird
- Zweck des Rückerwerbs:
  Einsatz der eigenen Aktien für Zwecke gemäß Ermächtigungsbeschluss der
  Hauptversammlung vom 30.03.2016, insbesondere Angebots- und
  Nachfrageverbesserung für die ANDRITZ-Aktie an der Wiener Börse, wobei jedoch
  der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck ausgeschlossen ist. Aus Anlass
  des Rückkaufprogramms findet keine Einziehung von Aktien statt. Die
  Gesellschaft behält sich vor, die erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls
  auch für Zwecke eines Aktienoptionenprogramms für Arbeitnehmer, leitende
  Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder
  eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden; in diesem Fall wird die
  Emittentin Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden Aktienoptionen gemäß § 6
  Abs. 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekannt geben. Weiters behält sich die
  Gesellschaft vor, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von
  Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen einzusetzen.
  Die Gesellschaft behält sich vor, erworbene eigene Aktien wieder über die
  Wiener Börse zu verkaufen.
- Allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsenzulassung der
  Emittentin:
  keine
- Ausmaß der gegenwärtig in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG eingeräumten
  oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option-Plänen an leitende
  Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin:
  Im Fall der Ausgabe von erworbenen eigenen Aktien wird die Emittentin das
  Ausmaß der Aktienoptionen gemäß § 6 Abs 1 VeröffentlichungsV unverzüglich
  bekannt geben.
Hinweis gemäß § 5 Abs 4 VeröffentlichungsV 2002: Die gemäß § 7
VeröffentlichungsV zu veröffentlichenden Details zu den durchgeführten
Transaktionen im Rahmen dieses Rückkaufprogramms sowie allfällige gemäß § 6
VeröffentlichungsV zu veröffentlichende Änderungen des Rückkaufprogramms werden
auf der Internetseite der ANDRITZ AG www.andritz.com veröffentlicht.
Der Vorstand der ANDRITZ AG

- Ende -

Company im Artikel

Andritz

 
Mitglied in der BSN Peer-Group Zykliker Österreich
Show latest Report (05.11.2016)
 
Für Zusatzliquidität im Orderbuch der Andritz-Aktien sorgen die Raiffeisen Centrobank AG als Specialist sowie die Market Maker Erste Group Bank AG, Baader Bank AG, Hudson River Trading Europe, Oddo Seydler Bank AG, Société Générale S.A., Spire Europe Limited, Virtu Financial Ireland Limited und Wood & Company Financial Services, Klick auf Institut/Bank öffnet Übersicht.



Andritz Hydro beim Wien Energie Business Run 2015



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    beschlossen, von der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der 109. ordentlichen
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.03.2016 zum Aktienrückerwerb gemäß § 65
    Abs 1 Z 8 AktG Gebrauch zu machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden,
    höchstens 10% des Grundkapitals der ANDRITZ AG unter Anrechnung der bereits von
    der Gesellschaft erworbenen Aktien zu erwerben.
    
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    - Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs:
      bis zu 2.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft, das
      entspricht einem Anteil von 1,92% am stimmberechtigten Grundkapital der
      Gesellschaft.
    
    - Niedrigster und höchster zu leistender Gegenwert je Aktie:
      Der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf den anteiligen
      Betrag pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten, der höchste beim
      Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10% über dem
      durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn
      Handelstage liegen.
    
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      nicht unterbreitet wird
    
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      Hauptversammlung vom 30.03.2016, insbesondere Angebots- und
      Nachfrageverbesserung für die ANDRITZ-Aktie an der Wiener Börse, wobei jedoch
      der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck ausgeschlossen ist. Aus Anlass
      des Rückkaufprogramms findet keine Einziehung von Aktien statt. Die
      Gesellschaft behält sich vor, die erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls
      auch für Zwecke eines Aktienoptionenprogramms für Arbeitnehmer, leitende
      Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder
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      Emittentin Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden Aktienoptionen gemäß § 6
      Abs. 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekannt geben. Weiters behält sich die
      Gesellschaft vor, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von
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