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Inbox: Gut: Wienwert bekommt einen Teilschuldverschreibungskurator


27.03.2018

Zugemailt von / gefunden bei: Wiener Börse Veröffentlichungen (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

Bestellung eines Teilschuldverschreibungskurators 
                         WIENWERT Anleihe AT0000A1W4Q5  Dritter Markt (MTF)

Gemäß § 9 Teilschuldverschreibungskuratorengesetz wurde für die nachstehend angeführte
Anleihe Herr Dr. Georg Freimüller zum Kurator für die Inhaber der nachstehend angeführten
Anleihe bestellt.
WIENWERT AG 5,25 % Schuldverschreibungen 2017-2020/ 1 (ISIN AT0000A1W4Q5)

Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente
nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19
(Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm § 155 Abs 1. Z 2 bis
4 BörseG 2018, wie auch die in § 119 Abs 4 BörseG 2018 niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14
(Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 154,
163 und 164 BörseG 2018. Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente
nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt
hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, kommen kann. Diese können  nicht abschließend aufgezählt  in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des
Erwerbers an zB im Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der
Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger 
zB steuerlicher  Hinsicht liegen.

Gericht, Gerichtssaal, Urteil http://www.shutterstock.com/de/pic-174317552/stock-photo-male-judge-writing-on-paper-in-courtroom.html (Bild: shutterstock.com)



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(BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

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    27.03.2018

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    163 und 164 BörseG 2018. Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente
    nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt
    hat.

    Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
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