12.10.2017
Zugemailt von / gefunden bei: Linz Textil (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Zu dem Minderheitsverlangen gemäß § 134 AktG, das in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10.05.2017 gestellt wurde, wurde mit Ad hoc-Meldung vom 23.05.2017 bereits mitgeteilt, dass der Vorstand dieses Minderheitsverlangen - unter Beiziehung von Beratern - geprüft und festgestellt hat, dass es nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dessen ungeachtet hat der Vorstand angekündigt, die nach den Behauptungen der Antragsteller bestehenden Ersatzansprüche einer genauen Überprüfung zu unterziehen.
Diese Überprüfung wurde inzwischen unter Beiziehung von Beratern durchgeführt. Dabei hat sich ergeben, dass sowohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage mit guten Gründen unterschiedliche Meinungen vertreten werden können.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Organe der Gesellschaft hat Herr Dr. Lehner am 31.03.2017 und am 16.05.2017 einen Gesamtbetrag von EUR 1.017.000,00 an die Gesellschaft einbezahlt, wobei er sich vorbehalten hat, diesen Betrag ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.
Zwischenzeitlich wurde die Höhe des möglichen Nachteils aus dem Verkauf der Liegenschaft Margarethenweg 11 unter Beiziehung von Experten mit EUR 429.0000,00 beziffert.
Herr Dr. Lehner hat freiwillig und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht den Betrag von EUR 429.000,00 getragen. Zusätzlich hat er die Kosten der Sonderprüfung durch die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. von EUR 110.000,00 bereits ersetzt. Er hat dies ausschließlich im Interesse des Unternehmens getan, um weitere Belastungen aus den anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und den Organen der Gesellschaft wieder die Möglichkeit zu geben, sich voll auf das operative Geschäft zu konzentrieren.
Der Vorstand und Aufsichtsrat bedanken sich bei Hr. Dr. Lehner für die Ausgleichszahlung und ist zum Ergebnis gelangt, dass damit ein allfälliger Nachteil der Gesellschaft jedenfalls gutgemacht ist und sich weitere rechtliche Schritte in diesem Zusammenhang erübrigen. Demnach ist auch dem Minderheitsverlangen auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Grundlage entzogen.
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