30.01.2020, 2686 Zeichen
Wie berichtet, hat der Investor Rupert Heinrich Staller im Anschluss an die im Juli stattgefundene Hauptversammlung der voestalpine gegen die Wahl des ehemaligen CEOs Wolfgang Eder in den Aufsichtsrat eine Anfechtungsklage eingebracht. Denn in Österreich gelte generell eine zweijährige Cooling-off-Phase für Vorstände, die in den Aufsichtsrat wechseln, so die Argumentation. Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn Aktionäre mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte den sofortigen Einzug in den Aufsichtsrat wollen. Bei voestalpine haben diese Stimmen die Aktionäre RLB OÖ und die Mitarbeiter Privatstiftung bereitgestellt. Medienberichten zufolge soll die Verhandlung dazu nun abgesagt worden sein. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrates der voestalpine AG hat eine neue Geschäftsordnung beschlossen und meint:
In seinem Bestreben um eine permanente Optimierung der Governance-Kultur des voestalpine Konzerns hat der Aufsichtsrat der voestalpine AG in mehreren Sitzungen 2019 unter Einbeziehung einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Geschäftsordnung für den Vorstand umfassend und kontrovers diskutiert und eine Neufassung in seiner Sitzung am 17. Dezember 2019 einstimmig beschlossen.
Zur konsequenten Weiterführung der Aktualisierung der Geschäftsordnungen der Organe der voestalpine AG wird der Aufsichtsrat in seinen kommenden Sitzungen auf Basis eines bereits erstellten Entwurfs und unter Einbeziehung externer Unterstützung eine umfassende Überarbeitung seiner Geschäftsordnung diskutieren und in der daraus sich ergebenden Endfassung beschließen. In diesem Zusammenhang wird der Aufsichtsrat insbesondere den Umgang mit Interessenkonflikten und dem Thema Cooling-off behandeln. Zudem werden Kriterien erarbeitet, in welchen Fällen und mit welcher konkreten Aufgabenstellung externe Beratungskompetenz für die Besetzung vakant werdender Aufsichtsratsmandate beigezogen werden soll.
Im Rahmen der aktuellen Governance-Überarbeitung beabsichtigt der Präsidialausschuss im Aufsichtsrat eine grundsätzliche Diskussion der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten bzw. der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten durch Vorstandsmitglieder der voestalpine AG in Unternehmen, die mit einem gemäß Börsegesetz meldepflichtigen Anteil an der voestalpine AG beteiligt sind (ausgenommen die voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung). Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Übernahme derartiger Funktionen grundsätzlich nur bei Bestehen einer relevanten strategischen Beteiligung der voestalpine AG an solchen Aktionären erfolgt.
In seinem Bericht an die Hauptversammlung 2020 wird der Aufsichtsrat den Stand bzw. das Ergebnis der Beratungen detailliert erläutern, wie es heißt.
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