11.01.2021, 1274 Zeichen
Einige Aktiengesellschaften nutzen die Corona-Notstandsgesetze für massive Maßnahmen – zum Leidwesen der Aktionäre. Ein besonders unerfreuliches Beispiel ist aus Sicht der DSW die Nutzung der COVID-19-Gesetzgebung durch Axel Springer.
Der Medienkonzern hatte für den 26. November zu einer Online-Hauptversammlung eingeladen, bei der auch die Beschlussfassung über ein Squeeze-out auf der Tagesordnung stand. Das Unternehmen hat in der HV-Einladung keine ausdrücklichen Gründe genannt, warum dieser Beschluss zu diesem Zeitpunkt notwendig ist. Ausdrücklich hingewiesen wurde dagegen darauf, dass den Aktionären kein Auskunftsrecht gemäß Paragraph 131 Aktiengesetz zusteht. Andere Gesellschaften haben gezeigt, dass es ohne Probleme möglich ist, Fragen auch bis in die Hauptversammlung hinein zuzulassen. Ein so wesentlicher Beschluss ist unter dem Regime des COVID-19-Gesetzes für die Aktionäre nicht zumutbar und treuwidrig.
Die DSW hat daher Klage gegen den Squeeze Out-Beschluss bei Axel Springer eingereicht, um zu klären, ob bei einer virtuellen Hauptversammlung nahezu alle Aktionärsrechte eingeschränkt werden dürfen – und dies unab- hängig von der Tragweite der Beschlussfassungen.
(Der Input von Marc Tüngler für den http://www.boerse-social.com/gabb vom 11.01.)
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Marc Tüngler (DSW)
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Die Addiko Gruppe besteht aus der Addiko Bank AG, der österreichischen Mutterbank mit Sitz in Wien (Österreich), die an der Wiener Börse notiert und sechs Tochterbanken, die in fünf CSEE-Ländern registriert, konzessioniert und tätig sind: Kroatien, Slowenien, Bosnien & Herzegowina (wo die Addiko Gruppe zwei Banken betreibt), Serbien und Montenegro.
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