07.05.2025, 1925 Zeichen
Wien (OTS) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Musterprozess
des VSV-
Gründers und nunmehrigen Ehrenmitgliedes Peter Kolba (vertreten durch
RA Dr. Maderbacher) gegen den Verbund ein klares Urteil gesprochen:
Die Erhöhung der Strompreise zum 1.3.2023 war unwirksam.
Das gilt sowohl für die Tarife von Bestandkunden als auch für
Kunden in der Grundversorgung.
Der Verbund hatte sich – wie andere Anbieter auch - darauf
gestützt, dass der im Jänner 2022 in einem kurzfristigen
Abänderungsantrag der Grünen neu geschaffene § 80 Abs 2a
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) ein
gesetzliches Preisänderungsrecht geschaffen habe.
Diese Rechtsansicht hat der OGH nun abgelehnt; vielmehr hätte der
Verbund in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine
Möglichkeit zur Preisänderung bei Nennung klarer Parameter für
Änderungen vereinbaren müssen. Eine solche Vereinbarung lag nicht
vor.
„Der Verbund wird – im Lichte dieser Entscheidung – auch anderen
Kunden jene Beträge rückerstatten müssen, die aufgrund der fehlenden
konkreten Vereinbarung zu viel kassiert und bezahlt wurden,“ freut
sich Kolba.
Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat den Verbund mit
Unterstützung des Prozessfinanzierers Padronus auf Unterlassung
geklagt. Damit ist die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche
gegenüber dem Verbund für alle betroffenen Kunden gehemmt.
Eine Teilnahme an der Sammelaktion des VSV ist nach wie vor
möglich. Ziel ist als ultima ratio eine Sammelklage (Abhilfeklage)
gegen den Verbund.
„Es ist zu hoffen, dass der Verbund im Lichte dieser klaren
Entscheidung bereit sein wird, eine einvernehmliche Lösung der
Rückzahlungen an seine Kunden mit dem VSV zu finden, statt weitere
Jahre Prozesse zu führen,“ sagt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.
Service: Teilnahme an der Sammelaktion zur Rückforderung von zuviel
bezahlten Preisen auf
https://www.verbraucherschutzverein.eu/abhilfeklage-verbund/
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