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VSV/Holzinger: OGH erklärt Verbund-Preiserhöhung 2023 für unwirksam

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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07.05.2025, 1925 Zeichen

Wien (OTS) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Musterprozess des VSV- Gründers und nunmehrigen Ehrenmitgliedes Peter Kolba (vertreten durch RA Dr. Maderbacher) gegen den Verbund ein klares Urteil gesprochen: Die Erhöhung der Strompreise zum 1.3.2023 war unwirksam.
Das gilt sowohl für die Tarife von Bestandkunden als auch für Kunden in der Grundversorgung.
Der Verbund hatte sich – wie andere Anbieter auch - darauf gestützt, dass der im Jänner 2022 in einem kurzfristigen Abänderungsantrag der Grünen neu geschaffene § 80 Abs 2a Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) ein gesetzliches Preisänderungsrecht geschaffen habe.
Diese Rechtsansicht hat der OGH nun abgelehnt; vielmehr hätte der Verbund in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Möglichkeit zur Preisänderung bei Nennung klarer Parameter für Änderungen vereinbaren müssen. Eine solche Vereinbarung lag nicht vor.
„Der Verbund wird – im Lichte dieser Entscheidung – auch anderen Kunden jene Beträge rückerstatten müssen, die aufgrund der fehlenden konkreten Vereinbarung zu viel kassiert und bezahlt wurden,“ freut sich Kolba.
Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat den Verbund mit Unterstützung des Prozessfinanzierers Padronus auf Unterlassung geklagt. Damit ist die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche gegenüber dem Verbund für alle betroffenen Kunden gehemmt.
Eine Teilnahme an der Sammelaktion des VSV ist nach wie vor möglich. Ziel ist als ultima ratio eine Sammelklage (Abhilfeklage) gegen den Verbund.
„Es ist zu hoffen, dass der Verbund im Lichte dieser klaren Entscheidung bereit sein wird, eine einvernehmliche Lösung der Rückzahlungen an seine Kunden mit dem VSV zu finden, statt weitere Jahre Prozesse zu führen,“ sagt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.
Service: Teilnahme an der Sammelaktion zur Rückforderung von zuviel bezahlten Preisen auf https://www.verbraucherschutzverein.eu/abhilfeklage-verbund/



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