07.08.2012, 4394 Zeichen
Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, wie Derivate bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 besteuert werden, beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.
Besteuerung von Derivaten bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012
Als Derivate gelten Termingeschäfte wie Futures, Forwards, Optionen oder Swaps sowie bei Neubestand zusätzlich auch strukturierte Finanzprodukte wie zB Index- oder Hebelzertifikate. Die daraus erzielten Erträge und Gewinne bzw Verluste werden je nach Zuordnung der Derivate zum Alt-, Übergangs- oder Neubestand steuerlich unterschiedlich behandelt.
1. Besteuerung von Altbestand
Derivatgeschäfte, die vor dem 1.10.2011 abgeschlossen wurden, zählen zum Altbestand. Laufende Erträge und Gewinne aus späteren Verkäufen gelten bei Termin- und Differenzgeschäften unabhängig von der Laufzeit sowie erhaltenen Optionsprämien, sofern die Laufzeit der Option weniger als ein Jahr beträgt, als Spekulationsgewinne. Beträgt die Laufzeit bei erhaltenen Optionsprämien mehr als ein Jahr, sind die Gewinne als sonstige Einkünfte mit dem Tarifsatz zu besteuern und entsprechende Verluste nur sehr eingeschränkt innerhalb dieser Einkunftsart ausgleichsfähig. Bei Long Optionen gelten nur Gewinne aus Verkäufen oder einer Glattstellung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als Spekulationsgewinn, nach Ablauf der Spekulationsfrist sind diese Gewinne steuerfrei. Entsprechende Spekulationsverluste können nur gegen innerhalb des Kalenderjahres realisierte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegengerechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Einkünfte aus Spekulation bis maximal EUR 440,- sind steuerfrei, ansonsten sind diese über die Einkommensteuererklärung zu erfassen und unterliegen dem progressiven Tarifsteuersatz (bis zu maximal 50%). Bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte können Anschaffungsneben- sowie Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei Swaps gilt steuerlich das sogenannte Surrogatsprinzip, d.h. es wird von einem Tausch von Zahlungen ausgegangen. So gelten zB bei einem Zinsswap die vom Swappartner erhaltenen Zahlungen steuerlich als Zinsertrag.
2. Besteuerung von Übergangsbestand
Als Übergangsbestand gelten zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 abgeschlossene Derivatgeschäfte. Bei Verkäufen von Übergangsbestand bis zum 31.3.2012 ist weiterhin der progressive Tarifsteuersatz (bis zu 50%) maßgeblich. Steuerfreie Gewinne sind bei Verkauf von Übergangsbestand nicht mehr möglich. Im Fall eines Verkaufs ab dem 1.4.2012 ist der 25% Sondereinkommensteuersatz anwendbar, ein Kostenabzug ist laut Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen.
3. Besteuerung von Neubestand
Als Neubestand gelten seit dem 1.4.2012 erworbene Derivate und strukturierte Finanzprodukte, wie zB Zertifikate unterschiedlicher Ausgestaltung.
Erträge und Gewinne aus nicht verbrieften Derivaten, d.h. Futures, Forwards, Optionen und Swaps, sind vom Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem Tarifsatz zu besteuern. Entsprechende Verluste sind nur mit anderen tarifsatzpflichtigen Kapitaleinkünften desselben Kalenderjahres verrechenbar, aber nicht in Folgejahre vortragsfähig.
Bei laufenden Zahlungen aus Zinssswaps geht das BMF weiterhin von einem Tausch von Zinszahlungen aus, sofern sie iZm Einkünften stehen, wie zB bei einem Zinsswaps zur Absicherung von Zinserträgen einer Anleihe. Wird der Zinsswaps selbst verkauft, liegen hingegen tarifsatzpflichtige Gewinne vor.
Erträge und Gewinne aus verbrieften Derivaten, wie zB Index- oder Hebelzertifikaten, sind bei Gutschrift durch eine inländische Bank mit 25% KESt belastet. Statt des bisher geltenden First in - First out Verfahrens wird bei sukzessiven An- und Verkäufen das gleitende Durchschnittspreisverfahren angewendet. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von verbrieften Derivaten werden (mit Einschränkungen) von der inländischen Bank automatisch mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinnen (Aktien, Zertifikate, Fonds, etc) depotübergreifend verrechnet. Ein Verlustvortrag in das nächste Veranlagungsjahr ist ebenfalls nicht vorgesehen. Im Fall eines Auslandsdepots sind die steuerpflichtigen Erträge, Gewinne und Verluste vom Anleger zu ermitteln und in der Steuererklärung mit 25 % Sondereinkommensteuer zu erfassen.
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