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Steuerabkommen mit der Schweiz lässt viele Fragen offen

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16.09.2012, 4448 Zeichen

"Ziel des Steuerabkommens ist es, österreichischen Steuerpflichtigen mit Schweizer Kapitalvermögen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und dabei zusätzliches Steuereinkommen zu lukrieren. Bei genauer Betrachtung des Abkommens ergeben sich Unklarheiten, die für viele Betroffene zu erheblichen Unsicherheiten führen können.


Persönlicher Anwendungsbereich für ausländische Rechtsgebilde.
Die Frage, inwieweit das Abkommen auf ausländische Rechtsgebilde (Stiftungen, Anstalten, Trusts, etc) anwendbar ist, könnte in einigen Fällen Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, ob diese Rechtsgebilde für steuerliche Zwecke als transparent zu sehen sind und somit die wirtschaftlich Berechtigten selbst unter das Abkommen fallen, oder ob sie als intransparent qualifiziert werden und für die wirtschaftlich Berechtigten Abschirmwirkung entfalten. Das Abkommen enthält zwar eine Transparenzvermutung, jedoch keine Anhaltspunkte, welche Anforderungen an einen möglichen Nachweis der Intransparenz gestellt werden.

Sanierungslücken bei der Einmalzahlung.
Grundsätzlich sind vom Abkommen sämtliche Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteueransprüche der Vergangenheit entweder durch Einmalzahlung oder durch freiwillige Meldung (mit anschließender Zahlung aller Abgaben seit 2003) an die österreichische Finanzverwaltung abgegolten. Bei Wahl der Einmalzahlung gilt dies jedoch mit der Einschränkung, dass sämtliche Steuern nur abgegolten sind, insoweit sie auch vom relevanten Kapital abgedeckt werden. Dieses bemisst sich an den Depotständen zum 31.12.2010 bzw zum 31.12.2012. Eine sogenannte Sanierungslücke entsteht dann, wenn zwischen 2003 und 2010 Vermögen durch Wertverluste aufgezehrt wurde oder Geld von Konten abgehoben und nicht wieder einbezahlt wurde. Durch Beschränkung der Steueramnestie auf das relevante Kapital wäre für betroffene Vermögensteile weiterhin eine finanzstrafrechtliche Verfolgung denkbar. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze für unterschiedliche Erträge (25% versus Tarifsteuer) in der Vergangenheit ist überdies nicht klar, für welche Erträge das relevante Kapital im Fall einer Sanierungslücke gelten soll.

Zuführung von Vermögen aus Österreich.
Inwiefern eine oben beschriebene Sanierungslücke durch Rücküberweisungen auf das schweizerische Konto geheilt werden kann, bleibt ebenfalls unklar. Prinzipiell lässt das Abkommen Einzahlungen im Ausmaß der getätigten Abhebungen vor dem 31.12.2010 zu. Es wird jedoch explizit festgehalten, dass das relevante Kapital nicht durch Vermögenswerte, welche direkt oder indirekt aus Österreich (in den Kalenderjahren 2011 und 2012) zufließen, erhöht werden kann.  Ob dies auch im konkreten Fall bei vorherigen Abhebungen, oder nur bei manipulativen Zuflüssen nicht möglich ist, bleibt unbeantwortet. Für viele Betroffene wäre die Einmalzahlung – bei fehlender Zuführungsmöglichkeit – dann natürlich aufgrund des Risikos, dass die getätigten Abgabenhinterziehungen nur teilweise saniert werden, nicht sinnvoll.

Ermächtigung zur Meldung der laufenden Erträge.
Auch bei der laufenden zukünftigen Besteuerung sind einige Fragen nicht durch das Abkommen zu beantworten. Als Alternative zum anonymen Steuerabzug seitens der schweizerischen Bank kann der Steuerpflichtige diese auch ermächtigen, sämtliche Erträge an die österreichische Finanzverwaltung zu melden und dafür von einer Besteuerung abzusehen. Bis wann diese Ermächtigung der Bank einzuräumen ist, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Unklar ist auch, ob eine spätere Rücknahme dieser Ermächtigung und damit im Grunde ein Wahlrecht zwischen Abgeltung und Meldung möglich ist.

Verrechnung von Verlusten aus Transaktionen mit laufenden Erträgen.
Weiters beinhaltet das Abkommen – anders als das österreichische Einkommensteuergesetz – keine Regelungen zu etwaigen Verlustausgleichsbeschränkungen. So soll es nach dem Abkommen – entgegen den Regelungen der neuen Kapitalvermögensbesteuerung – möglich sein, Veräußerungsverluste aus Wertpapiertransaktionen mit laufenden Zinserträgen zu verrechnen. Dies würde zu erheblichen Vorteilen für Steuerpflichtige führen, die ihr Vermögen der anonymen schweizerischen Abgeltungssteuer unterwerfen.

Fazit.
Es bleibt abzuwarten, ob bzw inwieweit die angesprochen Unklarheiten im Rahmen von Durchführungsbestimmungen bis zum geplanten Inkrafttreten am 1.1.2013 geklärt werden."

(Von: Alexander Lang alang@deloitte.at )

 



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