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Aufpassen, liebe Haus- und Grundstücksbesitzer! (Patricia Kleinwächter)

Magazine aktuell


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05.11.2012, 3046 Zeichen

(Autor: Patricia Kleinwächterwww.femfinanz.at)

Nasses Laub, überfrierende Nässe, Eisregen oder Schnee können die Gehwege schnell in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Haus- und Grundbesitzer, die derartige Unfallrisiken unter anderem auf Gehwegen nicht beseitigen, müssen mit teuren Konsequenzen rechen.

Jeder Immobilien- und Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, Rutschfallen auf Gehwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und entlang der gesamten Liegenschaft gelegen sind, zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung kann dem Haus- und Grundbesitzer eine Geldstrafe auferlegt werden. Zudem haftet er für den dadurch entstandenen Schaden.

Alle Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben gemäß Paragraf 93 StVO Straßenverkehrsordnung) die Pflicht, Gehsteige und -wege sowie Stiegenanlagen entlang des Grundstücks in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.

Vom Schneeräumen bis zum Entfernen von Eiszapfen

Bei Schnee und Glatteis sind die Wege zu streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Eine einmalige Räumung und Streuung ist bei starkem Schneefall oder anhaltend gefrierendem Regen zu wenig, doch auch ein ständiger Winterdienst wird nicht verlangt. In diesem Fall sollte die Bekämpfung der Rutschgefahr im Abstand von kurzen Intervallen zumindest mehrmals täglich erfolgen.

Neben der Räumpflicht für Gehsteige, Gehwege und Steiganlagen müssen auch Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern entfernt werden. Allein das Aufstellen von Warnhinweisen oder auch an die Hauswand gelehnte Latten sind zwar Sofortmaßnahmen zur Risikominderung, reichen aber nicht aus, um bei einem Unfall nicht haften zu müssen. Grundsätzlich sind Hauseigentümer verpflichtet, zum Schutz der Passanten das Dach entsprechend zu reinigen.

Absicherung per Polizze

Hat der Haus- oder Grundstücksbesitzer seine Räum- und Streupflicht verletzt, droht ihm eine Geldstrafe bis zu 72 Euro. Werden dadurch Personen gefährdet, ist eine Strafe bis zu 726 Euro möglich. Zudem muss er, falls ein Fußgänger stürzt und sich verletzt, für den dabei entstandenen Schaden aufkommen. Zumindest Letzteres kann abgedeckt werden, wenn er eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Der Privathaftpflichtschutz im Rahmen der Haushaltsversicherung reicht in vielen Fällen jedoch nicht aus, insbesondere wenn es sich um ein vermietetes Haus handelt. Im Zweifelsfall sollten Haus- und Grundstücksbesitzer unbedingt bei ihrem Versicherer nachfragen.

Das Risiko kann in der Regel über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtpolizze oder auch mit einer entsprechenden Eigenheimversicherung, die diesen Haftpflichtschutz enthält, abgedeckt werden. Übrigens: Die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur den Schaden, den ein Hausbesitzer fahrlässig verursacht hat. Sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.



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Die ASTA Energy Solutions AG ist ein international tätiges Industrieunternehmen mit Hauptsitz in Oed, Österreich, und blickt auf eine über 210-jährige Unternehmensgeschichte zurück. Rund 1.400 Mitarbeitende arbeiten an sechs Standorten in Europa, Asien und Südamerika für die ASTA Group. ASTA entwickelt und fertigt hochpräzise Lösungen für systemkritische Anwendungen in der Hochleistungs-Energietechnik.

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    05.11.2012, 3046 Zeichen

    (Autor: Patricia Kleinwächterwww.femfinanz.at)

    Nasses Laub, überfrierende Nässe, Eisregen oder Schnee können die Gehwege schnell in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Haus- und Grundbesitzer, die derartige Unfallrisiken unter anderem auf Gehwegen nicht beseitigen, müssen mit teuren Konsequenzen rechen.

    Jeder Immobilien- und Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, Rutschfallen auf Gehwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und entlang der gesamten Liegenschaft gelegen sind, zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung kann dem Haus- und Grundbesitzer eine Geldstrafe auferlegt werden. Zudem haftet er für den dadurch entstandenen Schaden.

    Alle Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben gemäß Paragraf 93 StVO Straßenverkehrsordnung) die Pflicht, Gehsteige und -wege sowie Stiegenanlagen entlang des Grundstücks in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.

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    Das Risiko kann in der Regel über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtpolizze oder auch mit einer entsprechenden Eigenheimversicherung, die diesen Haftpflichtschutz enthält, abgedeckt werden. Übrigens: Die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur den Schaden, den ein Hausbesitzer fahrlässig verursacht hat. Sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.



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