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Das neue Prospektrecht – Eine praktische Betrachtung

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Seit dem 21.7.2019 gelten die Bestimmungen der neuen Prospektverordnung vollumfänglich und haben im Rahmen der Prospekterstellung und -billigung zu wesentlichem Anpassungsbedarf bei der Darstellung von Risikofaktoren und der Zusammenfassung geführt.

Risikofaktoren
Entgegen der bisweilen in der Praxis vorzufindenden teilweise sehr allgemein und unspezifisch gehaltenen Darstellung von Risikofaktoren und der Aufnahme zahlreicher Angaben zu Anlagerisiken in den Prospekt, die keinen Bezug zu den konkret vom Prospekt umfassten Wertpapiere enthielten, dürfen nach der neuen Prospektverordnung nur noch solche Risikofaktoren in den Prospekt aufgenommen werden, die für den Emittenten (sowie Garanten) und die konkreten Wertpapiere spezifisch und für eine fundierte Anlageentscheidung wesentlich sind. Zur Vermeidung pauschaler Aneinanderreihungen von Risikofaktoren ohne eigentliche Aussagekraft hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit und ihrem Verhältnis zueinander, müssen Risikofaktoren fortan in einer begrenzten Anzahl von Kategorien sortiert werden. Abweichend wird dabei seitens der zuständigen nationalen Behörden beurteilt, ob nur der wesentlichste Risikofaktor (so bspw. die CSSF) oder die zwei wesentlichsten Risikofaktoren (so bspw. die BaFin) an erster Stelle der jeweiligen Kategorie zu nennen sind. Die ESMA hat als Orientierungshilfe Leitlinien zur Darstellung von Risikofaktoren erstellt. Entgegen der einschlägigen Kommentarliteratur legen diese Leitlinien bei Bewertung der Wesentlichkeit der Risikofaktoren eine Netto-Betrachtung als Basis nahe. Bei der Bewertung einzelner Risiken wären danach also auch vom Emittenten ergriffene risikomindernde Maßnahmen einzubeziehen.

Prospektzusammenfassung

Um die Handhabung der Prospektzusammenfassung nutzerfreundlicher zu machen und interessierten Anlegern die Anlageentscheidung zu erleichtern, wurden Vereinfachungen in der Darstellung von Informationen in der Zusammenfassung festgelegt. Insbesondere Verbrauchern soll die Vereinfachung für ihre Anlageentscheidung zugutekommen. 

Inhaltliches und aufbautechnisches Vorbild war hierbei im Wesentlichen das Muster des Basisinformationsblatts nach der PRIIPs Verordnung. So sind etwa Überschriften in Form von Fragen zu formulieren. Die Zusammenfassung darf außerdem nur noch die 15 wesentlichsten Risiken aufzeigen und einen Umfang von sieben DIN-A4-Seiten nur unter engen Ausnahmevoraussetzungen überschreiten. Diese Begrenzungen haben erhebliche Kritik aus dem Markt hervor gerufen, nicht zuletzt, weil diese Informationskondensierung und die Ermittlung der wesentlichsten Risiken praktisch sehr anspruchsvoll und mit nicht zu vernachlässigenden Haftungsrisiken für Emittenten verbunden sind.

Bezüglich ihrer künftigen Verortung hat die ESMA jüngst klargestellt, dass die Zusammenfassung nicht in den Basisprospekt eingefügt werden, sondern erst als Anhang den hinterlegten endgültigen Bedingungen beigefügt werden soll. Wenngleich mit dieser Vorgabe eine grundsätzliche Erleichterung bei der Basisprospekterstellung beabsichtigt war, wird die Erstellung emissionsspezifischer Musterzusammenfassungen zur Vermeidung von Verzögerungen bei Emissionen unter Basisprospekten, auch weiterhin, wenngleich in extrahierter Form, untrennbar an die Basisprospekterstellung gebunden sein.

Karsten Wöckener, Rechtsanwalt/Partner, White&case, E-Mail kwoeckener@whitecase.com

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