Nachdem im letzten Artikel die neue Restrukturierungsordnung dargestellt wurde, soll im folgenden Beitrag das COVID-19 Ratenzahlungsmodell im Überblick dargestellt werden. Dieses soll es Abgabenpflichtigen ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten bei der Finanzverwaltung über einen längeren Zeitraum hinweg rückzuführen.
Abgabenschulden an Finanzverwaltung:
Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, wurde die Frist, in der kein zusätzlicher Stundungsantrag bei Abgabenschulden erforderlich ist, verlängert. Damit bleiben Stundungen auf Grund von COVID-Betroffenheit, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden, bis 30. Juni 2021 aufrecht. Darüber hinaus sind alle bis 31. Mai 2021 fällig werdenden Abgaben automatisch bis zum 30. Juni 2021 gestundet (ausgenommen etwa bei bereits bestehenden Ratenvereinbarungen).
Im Anschluss an die Abgabenstundung soll das COVID-19 Ratenzahlungsmodell eine Rückzahlung von Abgaben ermöglichen, ohne Liquiditätsprobleme auszulösen. Das Ratenzahlungsmodell läuft über eine Dauer von längstens 36 Monaten und besteht aus zwei Phasen:
• 1. Phase vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 (15 Monate)
Der Antrag ist zwischen 10. Juni 2021 und 30. Juni 2021 einzubringen und hat Abgabenschulden zum Gegenstand, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in Phase 1 fällig werdenden, bescheidmäßig festgesetzter Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
• 2. Phase (längstens 21 Monate)
Die zweite Phase bezieht sich auf Abgabenschulden, die in Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten (wiederum zuzüglich bescheidmäßig festgesetzter Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermin in Phase 2 liegt). Vorausgesetzt wird, dass in Phase 1 mindestens 40 Prozent des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurde und kein Terminverlust eingetreten ist. Der Antrag ist bis 31. August 2022 einzubringen wobei der Antragsteller glaubhaft zu machen hat, dass der den Abgabenrückstand aus Phase 1 zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
Darüber hinaus gelten jeweils die weiteren Voraussetzungen der BAO betreffend Ratenzahlungen und Stundungen. Die gleichzeitige Gewährung einer anderen Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.
Sollten die Abgabenschulden überwiegend aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020 stammen, kann eine Ratenbewilligung unter den allgemeinen Voraussetzungen der BAO für die Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden.
Als weitere Erleichterung ist vorgesehen, dass bis 30. Juni 2021 keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden. Danach betragen die Stundungszinsen bis 30. Juni 2024 nur 2 Prozent über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr (somit nach derzeitigem Basiszinssatz 1,38 Prozent pro Jahr anstelle von 3,38 Prozent). Für Abgaben mit Fälligkeit bis zum 30. Juni 2021 sind weiters keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Implikationen:
Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ermöglicht es, Abgabenschulden über einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten zurückzuführen (sonst üblich maximal zwölf Monate). Darüber hinaus werden noch bis 30. Juni 2021 keine Stundungszinsen oder Säumniszuschläge anfallen. Neben den Bestimmungen für Abgabenschulden bei der Finanzverwaltung sind besondere Regelungen etwa für Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der ÖGK oder der SVS zu beachten.
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