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Sind Umsatzsteuerguthaben zu verzinsen?

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Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Nachzahlungen und Gutschriften grundsätzlich mit einem momentanen Effektivzinssatz von 1,38 Prozent pa (2 Prozent über dem Basiszinssatz) zu verzinsen (Anspruchszinsen). Ebenfalls werden bereits entrichtete und erfolgreich mit Bescheidbeschwerde bekämpfte (herabgesetzte) Abgabenansprüche mit Beschwerdezinsen von momentan ebenfalls 1,38 Prozent verzinst. Für Nachzahlungen und Guthaben aus der Umsatzsteuer sieht das österreichische Steuerrecht hingegen keine Verzinsung vor. Vor Kurzem hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache INSS (Entscheidung C-844/19 vom 12.5.2021) mit diesem Thema auseinander zu setzen.

Entscheidung des EuGH:
Im Konkreten beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob das Unionsrecht eine Verzinsung von Umsatzsteuer/-Vorsteuerguthaben erfordert, wenn die Erstattung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Weiters war zu klären, welche Modalitäten hierfür gegebenenfalls gelten. 

Der EuGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Recht eines Unternehmers auf einen Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf und für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden kann. Unternehmer sollen dadurch vollständig von der Mehrwertsteuer entlastet werden. Nationale Regelungen dürfen diesen Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems nicht dadurch beeinträchtigen, dass der Steuerpflichtige ganz oder teilweise mit dieser Steuer belastet wird. Dies erfordert auch, dass der Steuerpflichtige eine Forderung aus der Mehrwertsteuer unter angemessenen Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist durch Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erlangen kann. 

Folglich verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Andernfalls wäre der Steuerpflichtige nämlich temporär mit zu viel Mehrwertsteuer belastet.

Wie oben ausgeführt, beinhaltet das österreichische Recht keine Regelung, die einen Anspruch auf Verzinsung von Guthaben aus der Umsatzsteuer vorsieht. Nach dem EuGH liegt es an den nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die Wirksamkeit des Unionsrechtes d.h. im gegenständlichen Fall eine Verzinsung der Guthaben, Sorge zu tragen, insbesondere über eine unionskonforme Auslegung des nationalen Rechtes. 

Damit wird der österreichische Verwaltungsgerichtshof, der die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat, zu prüfen haben, ob es möglich ist, eine Verzinsung der Umsatzsteuerguthaben – unter Berücksichtigung des nationalen Rechts sowie unter dessen analoger Anwendung – sicherzustellen.

Implikationen:
Auch wenn das österreichische Steuerrecht keine Verzinsung von Guthaben aus der Umsatzsteuer/Vorsteuer vorsieht, ist eine solche wohl aus unionsrechtlicher Sicht zu gewähren. Es bleibt abzuwarten, ob in diesem Zusammenhang eine neue gesetzliche Regelung vorgesehen wird. Bis dahin könnte eine Verzinsung wohl in analoger (und unionskonformer) Anwendung der Regelungen über die Anspruchsverzinsung (Ver­zinsung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz, somit derzeit effektiv 1,38 Prozent) zu erfolgen haben. Dies sollte uE nicht nur im Fall von Guthaben aus einer Jahresumsatzsteuererklärung, sondern auch für Umsatzsteuervoranmeldungen (etwa Vorsteuergutschriften aus Immobilienkäufen) gelten. 

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