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Verlustvortrag und Kapitalvermögen: Wie geht es nun weiter?

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Nach geltender Rechtslage ist ein Ausgleich der Verluste aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften des Anlegers (zB aus einem Dienstverhältnis oder aus dem Vermietungsbereich unzulässig. Auch können diese Verluste nicht vorgetragen werden. Der Ausschluss des Verlustausgleichs und des Verlustvortrages wurde im März 2021 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigt. 

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber für Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Sondersteuersatz vor, sodass Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen zu 27,5 Prozent besteuert werden. Damit werden die Einkünfte aus Kapitalanlagen steuerlich „isoliert“ betrachtet. Diese Rechtslage gilt auch für Verluste aus solchen Kapitalanlagen: Diese dürfen mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen (zB Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nicht selbständiger Tätigkeit) nicht verrechnet werden. Darüber hinaus ist ein Vortrag solcher Verluste in folgende Veranlagungszeiträume zwecks Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.

In einem gerichtlichen Verfahren betreffend 2016 wollte ein Anleger die bescheidmäßige Feststellung der Verluste aus Kapitalvermögen erreichen, um in weiterer Folge den fehlenden Verlustvortrag bekämpfen zu können. Das zunächst mit der Causa befasste Bundesfinanzgericht (BFG) wies das Begehren des Steuerpflichtigen ab (BFG 17.4.2020, GZ RV/7102668/2018). Unter anderem hat das Gericht festgehalten, dass der Ausschluss des Verlustvortrages im privaten Kapitalvermögen nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Damit wurde eine Feststellung der Verluste abgelehnt.

Der Anleger brachte eine Beschwerde an den VfGH ein, diese wurde jedoch als unbegründet abgewiesen (VfGH 2.3.2021, E 1722/2020-9). In der Auseinandersetzung mit der Argumentation des Anlegers wies der VfGH zunächst darauf hin, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen einem steuerlichen Sonderregime unterliegen, für das spezifische Vorschriften und Tarifsätze vorgesehen sind. Dieses sei wiederum die Begründung dafür, dass die Verluste im Kapitalvermögensbereich vom allgemeinen ertragsteuerlichen Rechtsinstitut des Verlustausgleichs ausgenommen sind. Im Ergebnis ist daher der fehlende Ausgleich mit sonstigem Einkommen des Steuerpflichtigen unbedenklich. 

Dass für betriebliche Kapitalanlagen oder Vermietungseinkünfte ein Verlustvortrag möglich ist und somit eine steuerlich unterschiedliche Behandlung der privaten und betrieblichen Kapitalanlagen bestehe, wurde vom VfGH nicht als Argument anerkannt. Vielmehr hat der Gerichtshof befunden, dass der Ausschluss des Verlustvortrages im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege. Auch sei das System der Verlustberücksichtigung nach Auffassung des VfGH ausgewogen. Vor diesem Hintergrund ist daher auch eine unterschiedliche Behandlung betrieblicher und privater Kapitaleinkünfte zulässig.

Wie geht es nun weiter?
Mit dem Erkenntnis wurde ein Schlussstrich unter die Diskussion zur steuerlichen Zulässigkeit des Verlustvortrages im Bereich der Kapitaleinkünftebesteuerung gezogen. Die Aussagen des VfGH wurden in einem weiteren Verfahren vor dem BFG herangezogen. Damit bleiben dem Steuerpflichtigen nur noch wenige Möglichkeiten, um die steuerlichen Verluste eines Kalenderjahres zu „retten“. 

Zum einen können stille Reserven im Wertpapierportfolio vor dem Stichtag realisiert werden, indem einzelne Kapitalanlagen verkauft werden. Damit ist aber ein laufendes steuerliches Monitoring des Wertpapierportfolios verbunden. Eine weitere Möglichkeit ist die Strukturierung des eigenen Vermögens über einen Investmentfonds. Im Fonds realisierte Verluste dürfen nämlich vorgetragen werden und mit künftigen Gewinnen des Investmentfonds verrechnet werden. Diese Möglichkeit ist aber aufgrund der Kosten nur bei größeren Vermögen sinnvoll. 

Schließlich können einzelne Aktien oder Fondsanteile auf ein anderes Depot übertragen werden. Die Entnahme aus dem Depot wird vom Gesetzgeber einem Verkauf gleichgestellt, sodass ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert wird. Lediglich bei Einhaltung bestimmter Vorschriften (zB Mitteilung der Anschaffungswerte zwischen den beteiligten Banken) wird von einer Versteuerung Abstand genommen. Die Kehrseite sind aber in der Regel die Transaktionskosten. 

Tatjana Polivanova-Rosenauer

Steuerberaterin und Partnerin bei LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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(Juli 2021)





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