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Drastil fragt: Wie müssen österreichische Privatanleger Anleihen versteuern?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



05.06.2012, 4992 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Und erneut steht die KESt im Mittelpunkt. Die Frage, wie es mit der Besteuerung von Anleihen bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 aussieht, beantwortet wieder eine Deloitte-Expertin, diesmal Birgit Schwertner-Awais.

"Besteuerung von Anleihen bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012

Steuerlich relevant sind bei Anleiheinvestments Zinsen und Gewinne bzw. Verluste. Je nach steuerlicher Zuordnung der Bonds zum Alt-, Übergangs- oder Neubestand sind Gewinne bzw. Verluste aus einem Verkauf unterschiedlich zu behandeln. Die Besteuerung der Zinsen bleibt grundsätzlich unverändert.

  1. 1.   Besteuerung von Zinsen


Zinserträge in- und ausländischer Anleihen werden bei Gutschrift durch die inländische Bank mit 25% KESt belastet und dem Anleger netto gutgeschrieben. Erfolgt die Zinsgutschrift durch eine ausländische Bank, sind die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Investors mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern, wobei je nach Doppelbesteuerungsabkommen eventuell im Ausland einbehaltenen Quellensteuern angerechnet bzw. rückgefordert werden können.

2. Besteuerung von Stückzinsen

Während des Zinsanspruchzeitraums angelaufene Stückzinsen, welche beim An- und Verkauf mittels Kapitalertragsteuergutschrift bzw. –abzug der inländischen Bank abgerechnet werden, entfallen grundsätzlich ab dem 1.4.2012 (Ausnahme: Stückzinsen bei Verkauf von Anleihen, die dem Anleger bei Kauf eine KESt-Gutschrift vermittelt haben). Die Stückzinsen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen separaten Kapitalertragsteuerabzug versteuert, sondern gelten als Teil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungserlöses.

3.   Besteuerung bei Veräußerung von Altbestand

Anleihen, die vor dem 1.10.2011 gekauft wurden, zählen zum Altbestand. Werden Altbestandsanleihen später verkauft, sind Gewinne nicht zu versteuern, wenn die Anleihen länger als ein Jahr gehalten wurden, bei kürzerer Haltedauer gelten die Gewinne als Spekulationsgewinne und sind steuerpflichtig. Verluste aus dem Verkauf von Anleihen binnen Jahresfrist können nur gegen innerhalb des Kalenderjahres realisierte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegengerechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Einkünfte aus Spekulation bis maximal EUR 440,- sind steuerfrei, ansonsten sind diese über die Einkommensteuererklärung zu erfassen und unterliegen dem progressiven Tarifsteuersatz (bis zu maximal 50%).

Im Fall von zinszahlenden Anleihen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit ist überdies die gesetzliche Freigrenze von 2% zwischen Ausgabe- und Einlösungswert beachtlich. Sofern die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen 2% nicht übersteigt, muss diese nicht versteuert werden. Ansonsten ist dieser Differenzbetrag als Zinsertrag (mit 25%) steuerpflichtig

4.   Besteuerung bei Veräußerung von Übergangsbestand

Als Übergangsbestand gelten Anleihen, welche zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 gekauft wurden. Bei Verkäufen bis zum 1.4.2012 ist weiterhin der progressive Tarifsteuersatz (bis zu 50%) maßgeblich. Bei Ermittlung der steuerlich relevanten Bemessungsgrundlage können Anschaffungsneben- sowie Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Fall eines Verkaufs ab dem 1.4.2012 ist der 25% Sondereinkommensteuersatz anwendbar. Aufgrund des Sondersteuersatzes soll ein Kostenabzug laut Gesetzgeber nicht mehr möglich sein. Verkäufe von Übergangsbestandsanleihen sind jedenfalls in der Steuererklärung anzugeben, da die bei Altbestand geltende Jahresfrist entfällt. Auch für den Übergangsbestand ist die oben angeführte Freigrenze von 2% beachtlich

5.   Besteuerung bei Veräußerung von Neubestand (Kursgewinnsteuer, Vermögenszuwachssteuer)

Als Neubestand gelten seit dem 1.4.2012 erworbene Anleihen. Gewinne aus dem späteren Verkauf von Anleihen werden durch 25% KESt-Abzug besteuert, wenn die Anleihen auf einem Inlandsdepot liegen. In der Bemessungsgrundlage dürfen Anschaffungsneben- sowie Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, auch der Freibetrag und die Freigrenze von 2% wurde abgeschafft. Statt des bisher geltenden First in - First out Verfahrens wird bei sukzessiven An- und Verkäufen das gleitende Durchschnittspreisverfahren angewendet. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Anleihen werden (mit Einschränkungen) von der Bank automatisch mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinnen (Aktien, Zertifikate, Fonds, etc) depotübergreifend verrechnet. In diese Verlustverrechnungsautomatik können allerdings nur Zinsen von Neubestandsanleihen einbezogen werden, Zinsen aus
Alt- oder Übergangsbestand sind davon ausgeschlossen. Ein Verlustvortrag in das nächste Veranlagungsjahr ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Im Fall eines Auslandsdepots ohne KESt-Abzug sind die steuerpflichtigen Erträge, Gewinne und Verluste vom Anleger zu ermitteln und in der Steuererklärung mit 25 % Sondereinkommensteuer zu erfassen."

Mehr “Drastil fragt” HIER.


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    Steuerlich relevant sind bei Anleiheinvestments Zinsen und Gewinne bzw. Verluste. Je nach steuerlicher Zuordnung der Bonds zum Alt-, Übergangs- oder Neubestand sind Gewinne bzw. Verluste aus einem Verkauf unterschiedlich zu behandeln. Die Besteuerung der Zinsen bleibt grundsätzlich unverändert.

    1. 1.   Besteuerung von Zinsen


    Zinserträge in- und ausländischer Anleihen werden bei Gutschrift durch die inländische Bank mit 25% KESt belastet und dem Anleger netto gutgeschrieben. Erfolgt die Zinsgutschrift durch eine ausländische Bank, sind die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Investors mit 25% Sondereinkommensteuer zu besteuern, wobei je nach Doppelbesteuerungsabkommen eventuell im Ausland einbehaltenen Quellensteuern angerechnet bzw. rückgefordert werden können.

    2. Besteuerung von Stückzinsen

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    3.   Besteuerung bei Veräußerung von Altbestand

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    Im Fall von zinszahlenden Anleihen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit ist überdies die gesetzliche Freigrenze von 2% zwischen Ausgabe- und Einlösungswert beachtlich. Sofern die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen 2% nicht übersteigt, muss diese nicht versteuert werden. Ansonsten ist dieser Differenzbetrag als Zinsertrag (mit 25%) steuerpflichtig

    4.   Besteuerung bei Veräußerung von Übergangsbestand

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