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19.01.2020, 6488 Zeichen

Ein Beitrag von Moritz Rausch, FH St. Pölten

Änderungen des Börsengesetzes beeinflussen Unternehmen, Anleger, Aktionäre – den gesamten Kapitalmarkt. Auch auf der Jahreskonferenz des Cercle Investor Relations Austria (CIRA) am 16.10.2019 waren die Neuerungen daher Thema. Hauptsächlich ging es um die Aktionärsidentifikation, die Vergütungspolitik, Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie um institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater. Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

Aktionärsidentifikation – „know your shareholder“.. Im Zuge der neuen Aktionärsrechte-Richtlinie II und deren Umsetzung im BörseG soll die Identifikation der Aktionäre börsennotierter Unternehmungen möglich werden. Jedoch nur bei Aktionären, die einen Anteil von 0,5% oder mehr am Unternehmen besitzen. Diese Hürde ist exklusiv für Österreich – andere Staaten haben sie niedriger oder gar nicht umgesetzt. Die Identifikation der eigenen Aktionäre gestaltet sich als Recht der einzelnen Unternehmen, eine Verpflichtung gibt es daher nicht. Übereinstimmend mit dem Recht der Unternehmen, haben die Intermediäre die Pflicht, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt müssen Intermediäre auch den Aktionären Informationen weiterleiten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte von Nutzen sind.

Vergütungspolitik – „say on pay“..Ein weiteres Ziel der Aktionärsrechtrichtlinie ist die Erweiterung des Einflusses der Aktionäre auf die Vergütung der Unternehmensleitung (sog. „say on pay“). Weiterführend heißt das, dass die Hauptversammlung von nun an nicht nur über die Ausschüttung von Dividenden und die Entlastung des Vorstands entscheiden kann – sie kann nun auch die Höhe der Vergütung festlegen. Auch Kompetenzen über die Vorstandsverträge (Laufzeit, Kündigunsfristen, etc.) fallen an die Hauptversammlung. Aber diese Thematik wird nicht nur auf der Hauptversammlung diskutiert. Der Aufsichtsrat hat vorab Vorschläge einzubringen, über die die versammelten Aktionäre dann abstimmen dürfen.

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Die neue Regelung sieht mitunter auch eine Verschärfung der Geschäfte zwischen Gesellschaften und nahestehenden Unternehmen bzw. Personen vor. Ein Verbot solcher Geschäfte ist jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen. Viel mehr werden diverse Schutzvorschriften aufgestellt, um eine Begünstigung durch ein Naheverhältnis mit einer Gesellschaft zu unterbinden.

Wer sind nahestehende Unternehmen und Personen?

· Organmitglieder und nahe Familienangehörige

· Großaktionäre und nahe Familienangehörige

· Unternehmen, die vom selben Rechtsträger geführt werden

· Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Wesentliche Geschäfte mit den oben genannten Personen/Unternehmen bedürfen nach den neuen Regelungen der Zustimmung des Aufsichtsrats (bei Überschreitung von 5% der Konzernbilanzsumme) und einer Veröffentlichung (bei Überschreitung von 10% der Bilanzsumme). Wurde das Geschäft jedoch zu marktüblichen Bedingungen oder mit einer Tochtergesellschaft geschlossen, oder allen Aktionären unter gleichen Bedingungen angeboten, greifen die neuen Normen nicht.

Institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater.  Weiters verpflichtet ein Teil des neuen BörseG Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter dazu, eine sogenannte Mitwirkungspolitik auszuarbeiten. Darin sind etwa eine allgemeine Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens bei Hauptversammlungen, die Anlagestrategie, aber auch die Kommunikation mit der börsennotierten Gesellschaft darzustellen.

Um Transparenz zu garantieren und Interessenskonflikte zu vermeiden, haben Stimmrechtsberater nach Inkrafttreten der neuen Norm auf einen öffentlichen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen – und müssen ihre Kommunikation daran anpassen. Jedoch gibt es keine Vorgaben für Inhalt oder Art dieser Kodizes: Jeder darf theoretisch seinen eigenen entwickeln. Es steht auch jedem frei, einen bereits bestehenden zu benutzen (z.B.: Best Practise Principles for Sharholder Voting Research, BPP).

All diese Regelungen dienen der Erhöhung der Transparenz. Ziel ist die Ermöglichung einer informierten Anlegerentscheidung.

Conclusio. In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit der Überwachung der Einhaltung dieser Normen betraut. Sie darf bei Verstößen auch Geldstrafen von bis zu € 25.000 verhängen. Vor einigen Jahrzehnten war es durchaus üblich, gewisse Strafzahlungen auf sich zu nehmen, um Probleme oder Unregelmäßigkeiten zu verschleiern. Heute ist das nicht mehr Usus. Unternehmen sind jetzt auf rechtzeitige Berichterstattung (auch im Zusammenhang mit der ad-hoc-Pflicht) bedacht. Dementsprechend führen Regelungen, die mehr Transparenz forcieren und die allgemeine Informationsdichte erhöhen, jedoch zu einem gerechteren Wettbewerb und demnach zu einem stabileren Markt.

Zurzeit herrscht zwar auch auf einer mit Experten gespickten Konferenz wie der CIRA-Jahreskonferenz Unsicherheit, doch bald wird sich diese Unwissenheit über die Konsequenzen der neuen Regelungen legen und sie werden sich in den Alltag eingelebt haben.

About: In der Coverstory des Börse Social Magazines #35 erzählte UBM-Chef Thomas Winkler u.a., wie er an der Gründung der CIRA beteiligt war. Und wie im vergangenen Magazine geschrieben: Die CIRA ist ein Essential geworden, die Jahreskonferenz ist für mich das fachliche Event-Highlight Nr. 1 im Börsebereich. Well done, Elis Karner & Co.! Freilich ist das Ganze nicht ohne Geldgeber möglich, und da ist seit Jahren die Baader Bank aus München ganz oben als Solo-Hauptsponsor angeführt. Ein Danke auch von mir für diesen Support der österreichischen Kapitalmarktkultur. Bei uns laufen die Dinge ja anders als in Deutschland. Während der dortige IR-Verband DIRK vor allem auf Gesetzesinitiativen und (freilich dringend benötigtes!) Lobbying bei der Politik setzt (das tut zB auch der Zertifikateverband DDV), sind die Österreicher eher die Connecter  mit den Listed Companies, die Kooperation ist intensiver, wie ich vernehme. Auf den folgenden Seiten fassen die omnipräsenten StudentInnen der FH St. Pölten Highlights der CIRA-Tagung zusammen. Abschließend schreibt Ex-Baader-Analystin Christine Reitsamer, dass die IR zur Kür wird. Sehe ich auch so. Und so schaffen wir im #gab‚b nun einen regelmäßigen IR-Bereich. Gastinputs auch von IR-Leuten erwünscht!  (DRA)

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    Aktionärsidentifikation – „know your shareholder“.. Im Zuge der neuen Aktionärsrechte-Richtlinie II und deren Umsetzung im BörseG soll die Identifikation der Aktionäre börsennotierter Unternehmungen möglich werden. Jedoch nur bei Aktionären, die einen Anteil von 0,5% oder mehr am Unternehmen besitzen. Diese Hürde ist exklusiv für Österreich – andere Staaten haben sie niedriger oder gar nicht umgesetzt. Die Identifikation der eigenen Aktionäre gestaltet sich als Recht der einzelnen Unternehmen, eine Verpflichtung gibt es daher nicht. Übereinstimmend mit dem Recht der Unternehmen, haben die Intermediäre die Pflicht, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt müssen Intermediäre auch den Aktionären Informationen weiterleiten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte von Nutzen sind.

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    Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Die neue Regelung sieht mitunter auch eine Verschärfung der Geschäfte zwischen Gesellschaften und nahestehenden Unternehmen bzw. Personen vor. Ein Verbot solcher Geschäfte ist jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen. Viel mehr werden diverse Schutzvorschriften aufgestellt, um eine Begünstigung durch ein Naheverhältnis mit einer Gesellschaft zu unterbinden.

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