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09.05.2013, 2231 Zeichen

„Ein Bankier ist ein Mensch, der seinen Schirm verleiht, wenn die Sonne scheint, und ihn sofort zurückhaben will, wenn es zu regnen beginnt“ – Mark Twains Definition eines Bankers könnte gut und gerne auch für so manche (Rechtsschutz-)Versicherung gelten. Denn wenn man sie mal wirklich braucht, ist kein Verlass auf sie. Diese Erfahrung haben zahlreiche Lehman-Geschädigte gemacht. Doch der Bundesgerichtshof (BHG) bereitet dem nun ein Ende.


Zwei von zahlreichen Rechtsschutzversicherern bislang in ihren Versicherungsbedingungen gern verwendete Klausels hat der BGH für unwirksam erklärt – die so genannte „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“. Die Klauseln seien intransparent und verstießen gegen das Gebot von Treu und Glauben, so die Richter (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).

Nach diesen Klauseln ließen Rechtsschutzversicherer ihre Versicherungskunden bei vielen Anlegerklagen im Regen stehen – oder wie es in den Bedingungen juristisch-umständlich formuliert heißt: Sie boten keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

Gerade Anlegern, die Zertifikate der US-Pleitebank Lehman Brothers erworben hatten und häufig Falschberatung geltend machen wollten, haben die Rechtsschutzversicherungen mit Verweis auf die Klausel den finanziellen Beistand verweigert. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) klagte dagegen – und bekam in den Verfahren gegen die R + V Versicherung und die WGV Versicherung recht.

Die Verbraucherzentrale NRW rät allen Opfern der Finanzkrise, die wegen Falschberatung gegen einen Berater vorgehen wollen, unter Hinweis auf diese BGH-Urteile auf eine Deckungszusage zu pochen. Auch die Verbraucher, die sich nicht von einer Klage abschrecken ließen, sollten nun ihre Versicherung zur Kostenübernahme auffordern – selbst dann, wenn ihr Prozess bereits rechtskräftig entschieden wurde, meinen die Verbraucherschützer.

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    Zwei von zahlreichen Rechtsschutzversicherern bislang in ihren Versicherungsbedingungen gern verwendete Klausels hat der BGH für unwirksam erklärt – die so genannte „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“. Die Klauseln seien intransparent und verstießen gegen das Gebot von Treu und Glauben, so die Richter (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).

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