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Inbox: European Lithium: Nun Handelsaussetzung auch für Wien bestätigt


05.12.2017

Zugemailt von / gefunden bei: Wiener Börse Veröffentlichungen (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

Handelsaussetzung - Dritter Markt

    Zeitraum von       5.Dezember 2017           08:45 Uhr
    bis                auf Weiteres


    Wertpapier         EUROPEAN LITHIUM LTD
    ISIN               AU000000EUR7
    Kürzel             ELI


    zugehörige Finanzinstrumente:                nicht betroffen


    Die Orders werden für erloschen erklärt und müssen neu erteilt werden.
    Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum
    Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente
    nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19
    (Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis
    4 BörseG, wie auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art.
    15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG.
    Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn
    der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.

    Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
    sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
    sind, kommen kann. Diese können -- nicht abschließend aufgezählt  in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des
    Erwerbers an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der
    Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger 
    zB steuerlicher  Hinsicht liegen.

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    05.12.2017, 2218 Zeichen

    05.12.2017

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