23.05.2024,
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Wien (OTS) - Mit der heute erlassenen „Secure Electronic Prospectus
Portal – Verordnung“, kurz SEPP-VO, schafft Österreichs
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA die regulatorische Grundlage für die
vollelektronische Einreichung und Billigung von
Kapitalmarktprospekten ab kommendem Jahr. Die Verordnung regelt die
technischen Aspekte, die erfüllt werden müssen, damit ein
elektronisch bei der FMA eingereichter Prospekt zweifelsfrei dem
Einreicher und dem Emittenten zugerechnet werden kann. Dafür werden
Funktionalitäten der Elektronischen Identität (E-ID) genutzt. Das
schafft die rechtlichen Voraussetzungen, damit sich Markt und
Aufsicht auf das innovative digitale Portal für
Kapitalmarktprospekte, das mit Jahreswechsel online gehen wird,
konkret vorbereiten können. Die technische Lösung entspricht dem
harmonisierten EU-Rechtsrahmen[1], womit die Kapitalmarktprospekte im
ganzen europäischen Binnenmarkt zur Verfügung stehen.
Meilenstein der Digitalisierungsstrategie der FMA
„Die FMA treibt ihre Digitalisierungsstrategie konsequent voran,“
so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Unser
‘Secure Electronic Prospectus Portal – SEPP<a>‘</a> ist ein wichtiger
Meilenstein, um mit dem Markt modern und sicher kommunizieren zu
können. Erst kürzlich haben wir unsere Meldeplattform für
beaufsichtigte Unternehmen, die FMA-Incoming-Plattform, erneuert und
um inklusive Features für die Zwei-Wege-Kommunikation erweitert. Und
mit der neuen Verbraucherbeschwerde- und Anfrage-Datenbank, kurz
VERBA, unterstützen wir den Informationsaustausch mit
Verbraucherinnen und Verbrauchern durch künstliche Intelligenz, damit
Informationen schnell dahin kommen, wo sie gebraucht werden.“
Mit SEPP wird die FMA eines der modernsten Portale zur Einreichung
von Kapitalmarktprospekten in Europa anbieten. Ein Prospekteinreicher
kann seine Identität elektronisch nachweisen und den eingereichten
Prospekt digital authentifizieren; auch in Vertretung des Emittenten.
Die FMA kann den Prospekt nach erfolgter Prüfung samt elektronischem
Billigungsvermerk ohne Medienbruch dem Emittenten zur
Veröffentlichung und der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) zur
elektronischen Hinterlegung übermitteln.
* * *
[1] Verordnung (EU) Nr. 910/2014
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