06.07.2015, 4534 Zeichen
. Wir erinnern uns: Bestärkt durch die Abweisung der Klage Großbritanniens gegen die Einführung der EU‑Finanztransaktionssteuer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit einzelner Mitgliedsstaaten hatten sich die Finanzminister dieser (partizipierenden) Mitgliedsstaaten auf eine gemeinsame Absichtserklärung geeinigt. Ab 1.1.2016 sollte es ernst werden. Details hierzu blieb man – und bleibt man weiterhin - schuldig.
Rückblick. Nach erfolglosem Versuch, einen Wildwuchs an bestehenden bzw beabsichtigten nationalen Besteuerungssystemen durch Einführung eines in der EU einheitlichen Modells einer Finanztransaktionssteuer („FTS“) hintanzuhalten, einigten sich elf Mitgliedsstaaten (darunter Österreich) auf eine gemeinsame Initiative. Im Februar 2013 veröffentlichte die Kommission ihren Entwurf mit dem ambitionierten Ziel der Umsetzung ab 2014. Wie seitens der Mitgliedsstaaten beauftragt, wollte die Kommission die FTS weit gestreut sehen:
- Breiter Anwendungsbereich. Der Kommissionsvorschlag sah eine Kombination aus Ausgabe- und Ansässigkeitsprinzip vor: Würde mit einem Instrument gehandelt, welches in einem der betreffenden Mitgliedsstaaten (FTS Raum) ausgegeben worden war, oder aber bloß einer der Transaktionspartner im FTS Raum als ansässig gelten, so würde dies bereits zur Steuerpflicht führen.
- Sämtliche Finanztransaktionen. Jede Übertragung von Finanzinstrumenten sollte der Besteuerung unterzogen werden. Dies inkludiert auch den Abschluss von Derivatkontrakten sowie von Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften.
- Sämtliche Finanzprodukte. Die Übertragung von Aktien, Anleihen und Derivaten wurde in die Besteuerung aufgenommen.
- „Moderater“ Steuersatz. Trotz vermeintlich geringer Steuersätze von 0,1% bei Aktien und Anleihen bzw 0,01% bei Derivaten war angesichts des breiten Anwendungsbereichs der FTS und der hohen Volumina im Markt mit einem hohen Steuervolumen zu rechnen.
Verschärft wurde der Kommissionsvorschlag durch großzügig definierte Begrifflichkeiten (Finanzinstitute, Ansässigkeit), weit formulierte Missbrauchsbestimmungen und der Formulierung nur weniger Ausnahmen.
Stillstand. So einig sich der auserwählte Kreis 11 partizipierender Mitgliedsstaaten 2013 im grundsätzlichen Bekenntnis zur FTS war, so strittig ist seitdem die Ausgestaltung des konkreten Modells. Aus den gemeinsamen Bemühungen der Finanzminister resultierte bislang nicht viel mehr als eine Absichtserklärung von 10 der 11 partizipierenden Mitgliedsstaaten (exklusive Slowenien), worin sich die Länder zumindest darauf zu einigen versuchten, eine weitgehend abgespeckte Version, eine Finanztransaktionssteuer „light“, zu implementieren. Durch Ausnahme von Transaktionen mit Staatsanleihen und wohl auch Sicherungs- und bestimmten anderen Derivatgeschäften (zumindest in einer Eingangsphase) sowie durch lokale Begrenzung auf Transaktionen mit im FTS-Raum emittierten Instrumenten (Ausgabeprinzip) wollte man die Bedenken im FTS-Raum aber auch außerhalb (Großbritannien) zerstreuen.
Eine tatsächliche Einigung auf ein gemeinsames Modell hat man freilich dadurch nicht erzielt. Im Gegenteil: Den veröffentlichten Meldungen zufolge präferieren die treibenden Kräfte weiterhin unterschiedliche Konzepte. Dem Vernehmen nach liegen mittlerweile 4-6 unterschiedliche Konzepte vor. Nicht weiter erstaunlich, dass diese Konzepte sich nicht nur in der Frage der Breitenwirkung der Steuer sondern vor allem auch hinsichtlich deren Verteilung unter den Ländern unterscheiden. Zuletzt hatte der österreichische Finanzminister, dem angesichts des speziell wahrnehmbaren österreichischen Engagements zwischenzeitig sogar die Koordination des Projekts übertragen wurde, von sich reden gemacht, als er wieder auf die ursprüngliche Intention des Kommissionsentwurfs zurückkehren wollte und sohin die Besteuerung auf breiter Basis (wenn auch allenfalls zu moderateren Sätzen) postulierte.
Ausblick. Erst nach Neuformulierung des Kommissionsvorschlages und sohin auf Basis einer grundsätzlichen Einigung der Länder kann eine Entscheidung über die Einführung der EU-Finanztransaktionssteuer fallen. Ein konkreter Zeitplan hierzu ist nicht ersichtlich. Die Absichtserklärung der partizipierenden Mitgliedsstaaten sieht eine lokale Umsetzung noch mit 1.1.2016 vor. Angesichts der bisherigen Entwicklung scheint dies wenig realistisch. Die betroffenen Institute und Marktteilnehmer werden also weiterhin mit dieser (Rechts-) Unsicherheit umgehen müssen und sich dafür wappnen, sollte doch plötzlich alles sehr rasch gehen.
Autoren: MMag. Andreas Götz
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