28.01.2016, 2576 Zeichen
Die gemeinnützige Stiftung Stichting Atrium Claim nach dem Recht der Niederlande verhandelte mit den Vertretern der Meinlbank und Atrium (früher Meinl European Land) ein Vergleichsangebot. Es liegt an den Geschädigten den Vergleich (Opt-In) anzunehmen. Jeder Anleger hat zu prüfen, ob dieses Angebot für ihn vorteilhaft ist. Viele Anleger haben durch den Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren die Unterbrechung der Verjährungsfrist erreicht. Der MEL-Anlegerskandal wurde 2007 öffentlich. Es gibt zwar einige wegweisende Entscheidungen des Obersten Gerichtshof (OGH), aber erst relativ wenige Verfahren sind abgeschlossen. Immer wieder kam es zu Vergleichen. Aus heutiger Sicht kann nicht beurteilt werden, wann und mit welchem Ergebnis das Strafverfahren enden wird. Nach fast neun Jahren sind viele Anleger mürbe gemacht und müde und wollen unter diese leidige Affäre einen Schlussstrich ziehen. Bei einem Vergleich geht es nicht darum, ein Maximum zu erreichen, sondern eine Angelegenheit zu beenden und die Vergangenheit vertretbar abzuschließen. Es ist das Verdienst von Rechtsanwalt Eric Breiteneder, dass Atrium (mit Sitz in Jersey, faktisch von Amsterdam aus operierend) eingesehen hat, dass wegen der gerichtlich festgestellten Verletzungen der Ad hoc-Publizitätsvorschriften es auch in ihrem Interesse ist, einen Vergleich anzustreben. Den höchsten Entschädigungsbetrag können Investoren erwarten, die zwischen 9. Februar 2007 und 31. August 2007 gekauft und die Investitionssumme von 80.000 EUR nicht überschritten haben. Es werden Nachweise verlangt und es ist möglich, sich den voraussichtlichen Entschädigungsbetrag vor der Annahme auf der Website www.atriumclaim.com errechnen zu lassen. Die Anleger dürfen kein Geschenk oder großzügiges Entgegenkommen erwarten, aber es macht für diejenigen Sinn, die diese leidige Angelegenheit abschließen wollen. Dies trifft vor allem auf jene Anleger zu, die selbst oder über ihren Rechtsanwalt durch den Privatbeteiligtenanschluss die Chance auf Prozessführung gewahrt haben und sich mit dem „Spatz in der Hand“ zufrieden geben und nicht weiter warten wollen, wann und ob überhaupt es „eine Taube am Dach“ geben wird.
Die Entscheidung hängt einerseits vom Entschädigungsbetrag, der ohne zusätzliche Kostenbelastung zur Auszahlung kommt, und andrerseits von derzeit noch offen stehenden Optionen ab. Der IVA findet, dass es im Interesse der geschädigten MEL-Anleger ist, dass es dieses Angebot gibt, das angenommen werden kann, aber nicht angenommen werden muss. Die individuelle Entscheidung liegt daher beim Geschädigten.
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