14.03.2026, 2813 Zeichen
Die Bundesregierung plant eine Reform, die Mieter vor Wohnungsverlust schützen soll. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass die vollständige Nachzahlung von Mietrückständen künftig auch eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam macht. Bisher konnte diese sogenannte Schonfristzahlung nur eine fristlose Kündigung abwenden. Verbraucherschützer begrüßen den Schritt, Vermieterverbände äußern Bedenken.
Bisher nutzten Vermieter eine gängige Praxis: Bei Zahlungsverzug sprachen sie eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Beglich der Mieter seine Schulden innerhalb von zwei Monaten, war die fristlose Kündigung vom Tisch – die ordentliche blieb jedoch wirksam. Der Mieter musste trotz Begleichung aller Schulden ausziehen. Diese Lücke soll der neue Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium nun schließen.
Die Reform beendet einen Konflikt in der deutschen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestand stets darauf, dass die aktuelle Gesetzeslage nur die fristlose Kündigung betrifft. Einige Landgerichte, vor allem in Berlin, urteilten hingegen zugunsten der Mieter und sahen auch die ordentliche Kündigung als hinfällig an. Der BGH kassierte diese Urteile regelmäßig und verwies auf den Gesetzgeber – der nun aktiv wird.
Die Reaktionen auf den Entwurf fallen gemischt aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die geplante Klarstellung als überfällig. Sie sorge für mehr Rechtssicherheit und wirksamen Mieterschutz. Kritik kommt dagegen von Vermieterseite. Der Eigentümerverband Haus & Grund hatte sich bereits im Vorfeld gegen eine solche Ausweitung ausgesprochen. Der Mieter soll vor Obdachlosigkeit geschützt werden, doch Vermieter fürchten um die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen.
Die geplante Änderung würde die bisherige Strategie der „Doppelkündigung“ für Vermieter unattraktiv machen. Der Fokus läge stärker auf der Fortsetzung des Mietverhältnisses, sobald der Zahlungskonflikt bereinigt ist. Die Regelung ist als einmalige Chance pro Mietverhältnis gedacht. Sie soll verhindern, dass Mieter wegen eines vorübergehenden finanziellen Engpasses – etwa durch steigende Energiekosten – ihre Wohnung verlieren.
Der Referentenentwurf markiert erst den Anfang. Nun folgen die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und die Beratungen im Bundestag und Bundesrat. Im parlamentarischen Prozess sind noch Änderungen möglich. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gilt weiterhin die ständige Rechtsprechung des BGH. Mieter, die eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs erhalten, sollten sich also weiterhin umgehend rechtlichen Rat einholen.
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