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Rentensteuer 2026: So schützen Sie sich vor der Abgabenfalle ( Finanztrends)

20.03.2026, 2810 Zeichen

Die schleichende Steuerreform trifft alle, die 2026 erstmals in Rente gehen: 84 Prozent ihrer Brutto-Altersbezüge unterliegen der Einkommensteuer. Nur ein kleiner, lebenslang fester Freibetrag von 16 Prozent bleibt steuerfrei. Dieser schleichende Wandel ist das Ergebnis des Alterseinkünftegesetzes von 2005, das Beiträge zur Vorsorge zunehmend steuerfrei stellt – und die Auszahlungen später voll versteuert.

Grundfreibetrag schützt vor Steuerzahlung

Doch nicht jeder Rentner muss automatisch zahlen. Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum. 2026 liegt er für Alleinstehende bei 12.348 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen – nach Abzug aller Freibeträge – diese Schwelle überschreitet, wird die Steuer fällig. Für viele bleibt die Rente damit steuerfrei.

Eine weitere Entlastung ist der Altersentlastungsbetrag. Er gilt für alle, die vor 2026 ihren 64. Geburtstag feierten und neben der Rente weitere Einkünfte haben, etwa aus einer Nebentätigkeit. Für Geburtstagskinder des Jahres 2025 beträgt er 12,8 Prozent dieser Zusatzeinkünfte, maximal jedoch 608 Euro.

So senken Rentner ihre Steuerlast

Die Steuererklärung lohnt sich für viele Rentner, denn zu viel gezahlte Abgaben lassen sich zurückholen. Diese Positionen sollten Beachtung finden:

  • Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind meist voll absetzbar. Das gilt auch für private Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.
  • Werbungskosten: Das Finanzamt erkennt pauschal 102 Euro pro Jahr an. Höhere Kosten – etwa für einen Rentenberater oder Lohnsteuerhilfeverein – sind bei Nachweis möglich.
  • Sonderausgaben: Hierzu zählen Kirchensteuer und Spenden an gemeinnützige Organisationen. Ein Pauschbetrag von 36 Euro gilt, höhere Ausgaben müssen belegt werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Nicht von der Versicherung gedeckte Krankheitskosten wie Zahnersatz oder Medikamente können steuermindernd wirken. Voraussetzung ist die Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für Handwerker oder Haushaltshilfen sind ebenfalls absetzbar.
Droht eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung?

Die Diskussion um eine mögliche Doppelbelastung ebbt nicht ab. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bisher keine entsprechenden Beschwerden angenommen und der Bundesfinanzhof (BFH) das System grundsätzlich bestätigt. Doch die Richter wiesen 2021 darauf hin, dass spätere Rentnerjahrgänge betroffen sein könnten.

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die steuerfreien Rentenbezüge niedriger sind als die bereits versteuerten Einzahlungen. Ein aktuelles Revisionsverfahren beim BFH prüft erneut, ob in Einzelfällen unzulässig belastet wird. Ein Urteil könnte weitere Anpassungen erzwingen. Experten raten Rentnern daher: Steuerbescheide genau prüfen und bei Verdacht auf Doppelbesteuerung Einspruch einlegen.


(20.03.2026)

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