21.03.2026, 3744 Zeichen
Für Deutschlands 650.000 Leiharbeiter gelten klare Regeln zu Lohnfortzahlung und Leerlaufzeiten. Die rechtliche Lage ist oft besser als ihr Ruf.
Berlin. Die Zeitarbeitsbranche steht im Fokus von Politik und Gewerkschaften. Ein zentraler Streitpunkt sind die Rechte der Beschäftigten – besonders im Krankheitsfall und wenn kein Einsatz beim Kunden möglich ist. Die gesetzlichen Grundlagen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bieten jedoch einen umfassenden Schutz. Leiharbeiter dürfen nicht schlechter gestellt sein als Stammpersonal im Entleihbetrieb.
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Wird ein Zeitarbeitnehmer krank, trägt die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber die Verantwortung. Sie muss das Gehalt für bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Anschließend springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland.
Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: In den ersten vier Wochen eines neuen Jobs – der sogenannten Wartezeit – besteht dieser Anspruch gegen den Arbeitgeber noch nicht. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse von Anfang an. Voraussetzung ist stets, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist.
Die korrekte Meldung ist entscheidend für den Lohnanspruch. Leiharbeiter müssen ihre Arbeitsunfähigkeit sofort beiden Seiten melden: der eigenen Zeitarbeitsfirma und dem Kundenbetrieb. Ideal ist die Information noch vor Arbeitsbeginn.
Bei einer Krankheit von mehr als drei Tagen muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Seit 2023 läuft dies für gesetzlich Versicherte meist elektronisch ab. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers bleibt aber bestehen. Wer sie wiederholt verletzt, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
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Ein häufiger Irrtum: Leiharbeiter bekämen nur Geld, wenn sie beim Kunden im Einsatz sind. Das ist falsch. Das Betriebsrisiko, keinen passenden Job zu finden, trägt allein der Verleiher.
Kann ein arbeitswilliger und -fähiger Mitarbeiter nicht vermittelt werden, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Er muss den vereinbarten Lohn auch für diese verleihfreien Zeiten zahlen. Diese Regelung nach § 615 BGB verhindert, dass das unternehmerische Risiko auf den Angestellten abgewälzt wird.
Die Höhe der Lohnfortzahlung berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Auch variable Bestandteile wie Zulagen fließen ein. Hier spielen Tarifverträge eine Schlüsselrolle.
Aktuelle Branchentarife, etwa vom Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), regeln Mindestlöhne und Details zur Entgeltfortzahlung. Ein Tarifabschluss vom September 2025 sieht stufenweise Erhöhungen ab Januar 2026 vor. Das wirkt sich auch auf die Krankengeldberechnung positiv aus.
Gewerkschaften wie die IG Metall raten Beschäftigten, ihre Abrechnungen in Krankheitsphasen genau zu prüfen. In der Vergangenheit wurden Zulagen oder Überstunden manchmal nicht korrekt berücksichtigt.
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